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Experten-Antwort

Rückzahlung, Zuschuss zur Krankenversicherung

von Bernd23.01.2022 | 17:31
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hoffe Sie können mir bei einem sehr großen Problem helfen. Mein Bruder hat Demenz und lebt in der Vergangenheit, daher habe ich für ihn die Vorsorgevollmacht bekommen. Nach Erhalt der Vollmacht habe ich seine Unterlagen durchgesehen und festgestellt das er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, die auf Deutschland bzw. Europa beschränkt ist. Mein Bruder lebt in der Dominikanischen Republik und ist als 1. Ingenieur für eine deutsche Reederei in der Karibik zur See gefahren und seit 1995 nicht mehr in Deutschland gemeldet, somit durfte diese Versicherung nie abgeschlossen werden. Auf Grund dessen kündigte ich die Versicherung und diese machte Meldung bei der Rentenversicherung. Die Rentenversicherung Knappschaft Bahn See will jetzt vom Start der Rentenzahlungen bzw. Zuschusszahlungen ab 01.01.2013 bis zum 01.12.2021 den Zuschuss von 5.800 Euro zurückhaben. Mein Bruder lebt weiterhin in der Dominikanischen Republik und bekommt nur eine Rente von 798 Euro auf sein deutsches Konto, das ich verwalte. Da ich von dieser Summe Miete und eine Teilzeitpflegerin zahlen muss, weiß ich nicht wie diese Rückzahlung geleistet werden kann. Sollte die Rentenversicherung Teile der Rente für die Rückzahlung einbehalten , wird mein Bruder wohnungslos und verliert seine Pflegerin, er ist nicht in der Lage alleine zu Leben. Um die Frage warum ich nicht helfen kann im Voraus zu beantworten, auch ich bin Rentner und habe eine kleine Rente, zudem lebe ich seit 25 Jahren in Lettland und bekomme keine Sozialhilfe wie in Deutschland bei dieser Rentenhöhe üblich. Gibt es eine Möglichkeit mein bzw. unser Problem zu lösen, für konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar. mit freundlichem Gruß, Axel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd,

bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger Ihres Bruders auf und schildern Sie hinsichtlich der Höhe der Rückforderung das Problem.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

W°lfgangam 23.01.2022 | 18:31
Hallo Bernd, im Rahmen des wohl zunächst vorliegenden Anhörungsschreiben wird auch hinterfragt, ob eine Rückzahlung bei 'bestehender Bedürftigkeit' überhaupt möglich ist. Die Sache wird kompliziert, da weder Ihr Bruder noch Sie sich in D aufhalten, um schlicht eine 'Bedürftigungsbescheinigung' eines dtsch. Sozialamtes vorlegen zu können. Idee: Rückgängigmachung der PKV-Kündigung, dann wird der Beitragszuschuss auch nicht zurückgefordert ...auch wenn er von der PKV nichts hat ...sehr wackelig, muss man dabei aber auch in Summe sehen, was ihn die PKV Monat für Monat kostet. Idee2 und zielführend: direkter Kontakt mit der DRV und 'verhandeln', was in 10/20/30 €-Beträgen mtl. von seiner Rente einbehalten werden könnte. Gruß w.
Valzuunam 24.01.2022 | 12:36
Also wenn die Versicherung tatsächlich nicht (wirksam) bestand müsste diese doch auch eine recht hohen Summe an unwirksamen Beiträgen zurückzahlen? --> Betrag für die Rückzahlung vorhanden. War die Versicherung aber tatsächlich wirksam vorhanden, dürften eigentlich auch die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss erfüllt gewesen sein. --> Keine Rückzahlung M.E. -aber da könnte ich falsch liegen- dürfte also eine Rückforderung nur in Frage kommen wenn auch eine Rückzahlung (der Versicherung) fällig ist - vorausgesetzt die Beiträge wurden dort tatsächlich gezahlt. Dann wäre das Geld für die Rückzahlung ja auch da. Natürlich unterstelle ich dabei auch, dass alle (übrigen) notwendigen Angaben gegenüber der DRV rechtzeitig, richtig und vollständig gemacht wurden. Eventuell wäre hier ein Anwalt -insbesondere bzgl. der Abwicklung des Versicherungsvertrages- zu Rate zu ziehen.
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