Grundsätzlich ist bis zur bindenden Bewilligung (bindend wird der Bescheid erst, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist) einer Rente eine Rücknahme des Antrages immer zulässig. Außer Ihr Dispositionsrecht ist eingeschränkt (das ist dann der Fall, wenn dann ein anderer Leistungsträger stattdessen Leistungen an Sie erbringen müsste). Klären Sie diese Frage am besten mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit, ob von deren Seite Einwände gegen die Rücknahme des Antrages bestehen.