Die Rürup-Rentenauszahlung ist nicht unmittelbar an die Auszahlung der Altersrente gekoppelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) EStG sieht diese Einschränkung nicht vor). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Auszahlung der Rürup-Rente auch dann bereits ab dem 60. Lebensjahr erfolgen kann, wenn die Altersrente erst später beginnt.