Für die Besteuerung der Renten gibt es grundsätzlich keine Sonderregelungen. Steuerpflichtig in Deutschland sind alle Bürger mit Wohnsitz in Deutschland.
Lediglich bei einem riestergeförderten Vertrag sind bei einem ständigen Wohnsitzwechsel außerhalb Deutschlands die gezahlten Zulagen und der steuerliche Sonderausgabenabzug an den Fiskus zurückzuzahlen. Das kann auf Antrag in der Weise geschehen, dass diese zurückzuzahlenden Beträge im Umfang von 15 % der laufenden monatlichen Leistung verrechnet werden, was einem defacto Steuersatz von 15 % entspräche.
Weitere Fragen, insbesondere zu eventuell bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen richten Sie bitte an das Finanzamt.