Hallo Cloudy,
zur Riesterrente können nur maximal 2100,-EUR minus die Zulagen an Beitrag als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Fals Sie darüber hinaus Beiträge zahlen, so werden diese bei der Einkommenssteuer nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.
Bei der daraus bezogenen Rente unterliegt der steuerlich geförderte Anteil der nachgelagerten Besteuerung, während der nicht geförderte Teil nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern ist.
Zur betriebliche Altersvorsorge können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der ges. Rentenversicherung umgewandelt werden und für das umgewandlte Entgelt müssen keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Einkommenssteuer bezahlt werden.
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen im Leistungsfall der nachgelagerten Besteuerung und sind beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (nur wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind).
Zur Rüruprente können bis zu 20 000,-EUR minus die Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden. Davon werden im Jahr 2008 66%, also 13200,-maximal bei der Einkommenssteuer als Sonderausgaben berücksichtigt. Dieser Betrag steigt bis zum Jahr 2020 jährlich num 2% und danach jährlich um 1% bis im Jahr 2040 100% erreicht sind.
Die Leistungen daraus sind mit dem für das Jahr des Rentenbeginns gültigen %Anteil der gesetzliche Rentenversicherung einkommenssteuerpflichtig.
Der Unterschied zwischen Riester und Rürup ist, dass Sie bei Riester zum geförderten Personenkreis gehören müssen (z.B. rentenversicherungspflichtig beschäftigt) während bei Rürup jede natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist gefördert werden kann, unabhängig von der Beschäftigung.
Bevor Sie sich für eine private oder betriebliche Altersvorsorge entscheiden empfehle ich eine ausführliche Beratung bei eine Verbraucherzentrale und bei einem Steuerberater.