Hallo,
Antrag auf EM Rente wurde gestellt und ist noch in Bearbeitung.
Seitens des Arbeitgebers wurde jetzt eine leichtere Arbeit angeboten.
Anfrage beim Rententräger ob das Renten-antragsverfahren "ruhend" gestellt werden kann, um zunächst zu versuchen wieder zu arbeiten und bei einem Fehlschlag der Arbeit nicht wieder bei Null mit neuem Antrag anfangen zu müssen kam die Antwort des Rententrägers - kein Ruhen möglich.
Man müsste den Antrag zurücknehmen.
Ist dies gesetzlich richtig, wo ist geregelt, dass ein Rentenantragsverfahren aus o.g. Gründen nicht ruhend gestellt werden darf !?
Vielen Dank für Antworten
Hallo xy,
ich würde an Ihrer Stelle sofort einen Beratungstermin bei dem für Sie zuständigen Reha-Fachberater der DRV ausmachen. Das Grundprinzip der DRV lautet ja: REHA vor RENTE!
Evtl. wird im Rahmen einer beruflichen (Wieder)-Eingliederung Ihr Arbeitgeber von der DRV bezuschusst, wenn er Ihnen einen alternativ Arbeitsplatz anbietet?! Leistung zur teilhabe am Arbeitsleben!
Das Rentenverfahren würde dadurch nämlich (m.E.) tatsächlich vorerst zurückgestellt und kann im Falle eines negativen Ausgangs der beruflichen "Umgestaltung" Ihres Arbeitsplatzes einfach wieder aufgenommen werden. Ist auch für die EM-Rente sicher nicht von Nachteil, wenn vorab eine Reha "erfolglos" gewesen ist.
Einfach unter Beratungsstellensuche Ihre PLZ eingeben und einen ensprechenden Beratungstermin (Reha-Fachberater) ausmachen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und ein erholsames Wochenende!
MfG
Tschacka
Ein "Ruhen" eines Rentenantrag gibt es nicht, weil dafür keine gesetzliche Grundlage besteht.
Aus plausiblen Gründen wird es auch keine geben, Beispiel:
Ein jetzt 25-jähriger stellt jetzt einen Antrag auf Regelalterrente zu dem jetzt geltendem Recht, um später, wenn die Regelaltersgrenze auf 72 Jahre angehoben ist, die Rente bereits ab 67 zu erhalten.
Oder ganz extrem: Es wird ein Witwenrentenantrag gestellt, weil die Ärzte nur noch eine Lebensdauer des Ehemannes von einigen Wochen prognostiziert haben, bis zum Tode soll der Rentenantrag ruhen,damit die Rentenberechnung schneller geht, weil die Frau auf das Geld angewiesen ist.
(Diese Beispiele sind nicht völlig an den Haaren herbeigezogen.)
Vielleicht wäre es auch besser gewesen, mal v o r dem EM-Antrag mit dem Arbeitgber zu sprechen , welche Möglichkeiten einer leichteren oder anderen Arbeit er hätte anbieten könnte.
Dann hätte sich der ganze Antrag im Vorhinein erledigt.
Hätte, wäre, sollte, wenn ... hilft bei der Beantwortung der Frage nicht weiter.
Da Sie die Umstände nicht kennen, die zum nachträglichen Angebot des Arbeitgebers führten, ein nutzloser Beitrag!
Sie können den Rentenantrag vorläufig ruhend stellen, in dem Sie der Sachbearbeitung, die Ihren Rentenantrag bearbeitet, umgehend schriftlich mitteilen, dass Sie bevorzugt wünschen, dass der Rentenversicherungsträger über eine berufliche Wiedereingliederung nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" entscheidet und Sie den formularmäßigen Reha-Antrag umgehend nachreichen werden. Möglicherweise erhält Ihr Arbeitgeber dann für die Einarbeitung am leidensgerechten neuen Arbeitsplatz sogar einen Zuschuss.
Beratungstelle:
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Die Reha-Servicestelle ist Ansprechpartner für alle Fragen oder Anträge zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Wer wieder fit fürs Berufsleben werden möchte, kann sich an die Servicestelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort können Sie auch den formellen Antrag stellen.
Unabhängig von dem gestellten Rentenantrag können Sie ohne Reha-Antrag die Arbeit wieder aufnehmen. Das müssen Sie dann aber ebenfalls dem Rentenversicherungsträger mitteilen.
Einkommen wird nach § 96a SGB VI angerechnet. Es kann Ihnen allerdings, je nach Art und zeitlichem Umfang Ihrer Beschäftigung, auch passieren, dass der Rentenantrag abgelehnt wird, weil die nachgewiesene tatsächliche Arbeitsleistung höher zu bewerten ist, als die Beurteilung durch medizinische Sachverständige.
Dass das Rentenverfahren nicht ruhen kann, ergibt sich daraus, dass es dafür keine Rechtsvorschrift im Rentenrecht gibt. Ein Rentenantrag ist also immer mit einer Entscheidung über den Rentenanspruch abzuschließen.
Sie werden sich entscheiden müssen, ob Sie nun eine Erwerbsminderungsrente anstreben oder nicht. Eine Rücknahme des Antrages und damit eine Beendigung des Verfahrens ist solange möglich, bis das Verfahren rechtskräftig ist. In der Regel ist dies einen Monat lang möglich, nachdem Sie den Rentenbescheid erhalten haben. Sie können also ohne negative Konsequenzen das Rentenverfahren laufen lassen und die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abwarten und dann - sofern gewünscht - den Antrag zurücknehmen. Tun Sie das nicht, dann würde Ihr Verdienst auf die Rente angerechnet, der Anspruch bliebe aber bestehen mit der Folge, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rente sofort wieder gezahlt werden könnte.
Natürlich ist auch möglich, zunächst ein Rehabilitationsverfahren durchzuführen. Wie schon von den anderen Teilnehmern angedeutet, würde zunächst dieses Verfahren geprüft und evtl. durchgeführt und erst danach über den Rentenanspruch entschieden.