Dass das Rentenverfahren nicht ruhen kann, ergibt sich daraus, dass es dafür keine Rechtsvorschrift im Rentenrecht gibt. Ein Rentenantrag ist also immer mit einer Entscheidung über den Rentenanspruch abzuschließen.
Sie werden sich entscheiden müssen, ob Sie nun eine Erwerbsminderungsrente anstreben oder nicht. Eine Rücknahme des Antrages und damit eine Beendigung des Verfahrens ist solange möglich, bis das Verfahren rechtskräftig ist. In der Regel ist dies einen Monat lang möglich, nachdem Sie den Rentenbescheid erhalten haben. Sie können also ohne negative Konsequenzen das Rentenverfahren laufen lassen und die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abwarten und dann - sofern gewünscht - den Antrag zurücknehmen. Tun Sie das nicht, dann würde Ihr Verdienst auf die Rente angerechnet, der Anspruch bliebe aber bestehen mit der Folge, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rente sofort wieder gezahlt werden könnte.
Natürlich ist auch möglich, zunächst ein Rehabilitationsverfahren durchzuführen. Wie schon von den anderen Teilnehmern angedeutet, würde zunächst dieses Verfahren geprüft und evtl. durchgeführt und erst danach über den Rentenanspruch entschieden.