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Experten-Antwort

Ruhendes Arbeitsverhältnis und Abfindung

von Aufhebungsvertrag 09.07.2020 | 19:41
858 Ansichten
4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich hätte folgende Frage: Ich bekomme eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Mein Arbeitsverhältnis ist seit zwei Jahre ruhend gestellt. Mein Arbeitgeber will jetzt einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung mit mir abschließen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wird dann diese Abfindung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.07.2020 | 08:50

Hallo Aufhebungsvertrag,

den Ausführungen von `Siehe hier` ist nichts hinzuzufügen.

Hier noch der Link zur Fundstelle (§96a SGB VI)

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html

Unter Rd.Nr. 3.1.9. Aussagen zu Abfindungen, unter Rd.Nr. 3.1.6. Aussagen zu Einmalzahlungen

3 Antworten

Siehe hieram 09.07.2020 | 21:36
in den GRA zum § 96a SGB VI ist dies folgendermaßen geregelt: >> 3.1.9 Abfindungen Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016). << Sofern Sie also auch noch z. B. ausstehende Urlaubs-/Überstundenansprüche abgegolten bekommen, sollten Sie diese deutlich von der tatsächlichen Abfindung (wegen Verlust des Arbeitsplatzes) trennen. Urlaubs-/Überstundenabgeltungen sind "Einmalzahlungen" und werden als Hinzuverdienst berechnet, sofern der Betrag 6.300,00 EUR/Jahr übersteigt.
Siehe hieram 10.07.2020 | 10:19
Zitat von Student anzeigen
Da Sie wie so oft aus der Luft gegriffene Behauptungen in den Raum werfen, ohne diese nachvollziehbar zu belegen, kann man Ihren Hinweis auch einfach ignorieren. Denn so lange es sich um Urlaubsansprüche handelt, die vor oder während dieser Ruhenszeit entstanden sind (und der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub verfällt erst 15 Monate nach dem Ende des Entstehungsjahres), handelt es sich um Hinzuverdienst. Es hindert Sie aber niemand daran, Ihre Aussage mit den Aktenzeichen der vermeintlich anders lautenden Urteile zu untermauern.
Studentam 10.07.2020 | 10:07
Das ist wie immer so nicht korrekt. Sie erwähnen, dass Sie ein ruhendes Arbeitsverhältnis haben. Das ist ja nun wohl auch beim Pförtner der DRV angekommen, dass das Bundessozialgericht 2017 2018 und 2019 entschieden hat, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis kein Hinzuverdienst vorliegen kann, da es an den Grundsätzen "Arbeitsentgelt" mangelt. Wenn das Arbeitsverhältnis automatisch durch Abrede im AV oder duech Wirkung eines TV mit Renteneintritt ruht, dann handelt es sich regelmäßig NICHT um Hinzuverdienst. Wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt, mit 1 Sekunde Google unter Stichworten EM Rente Urlaubsabgeltung finden Sie zig Anwaltsseiten die auf die Urteile des BSG eingehen und entsprechende Telefonnummern für Erstberatung. Vergessen Sie bitte nicht, dass es sich hier alleinig um die Sicht der Verwaltung handelt.
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