Nach § 70 Abs. 2 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 Entgeltpunkte erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
Gemäß § 124 Abs. 1 SGB VI ergibt sich, dass nicht Monat für Monat ein Einzelwertvergleich durchgeführt wird. Die jeweiligen Zeiteinheiten werden somit nicht weiter in die einzelnen Monate unterteilt.
Bei der Berechnung werden daher drei Zeiträume gesehen. Der Verdienst wird anteilig aufgeteilt und durch das Durchschnittsentgelt geteilt. In diesen drei Zeiträumen werden dann anteilig die zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt. So werden z.B. für die ersten sechs Monate 6 x 0,0833, also 0,4998 zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt. Eine weitere monatliche Aufteilung sieht § 124 Abs. 1 SGB VI nicht vor. Bei der von Ihnen angeführten möglichen Differenz von 0,0004 Entgeltpunkten geht es um einen monatlichen Rentenanspruch von etwas mehr als einem Cent. Offensichtlich hat der Gesetzgeber sich zugunsten der Rundungsvorschriften aus Vereinfachungsgründen hierfür ganz bewusst entschieden.