Hallo Jörn Schmidt,
ich kann mich grundsätzlich den Aussagen von W*lfgang anschließen.
Die Sachverhalte, bei denen Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, ist abschließend in § 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) geregelt.
Als Betreiber einer Bar oder eines Restaurants gehört man nicht dazu, d. h. Sie waren in Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
Dies gilt insbesondere auch, weil Sie nicht für einen Auftraggeber tätig waren. Bei der Nr. 9 müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, damit man versicherungspflichtig wird.