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Experten-Antwort

RV-Befreiung bei Eröffnung einer Bar

von Jörn Schmidt14.07.2014 | 17:37
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Hallo, ich habe mit 8 Freunden 2010 eine Bar eröffnet und diese bis letztes Jahr betrieben. Wir alle haben uns nicht von der RV befreien lassen. Hätten wir dies tun müssen? Wir sind alle für jedes Jahr unter der Einkommenssteuergrenze geblieben, haben also kaum oder kein Einkommen durch den Betrieb erzielt.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jörn Schmidt,

ich kann mich grundsätzlich den Aussagen von W*lfgang anschließen.

Die Sachverhalte, bei denen Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, ist abschließend in § 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) geregelt.

Als Betreiber einer Bar oder eines Restaurants gehört man nicht dazu, d. h. Sie waren in Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

Dies gilt insbesondere auch, weil Sie nicht für einen Auftraggeber tätig waren. Bei der Nr. 9 müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, damit man versicherungspflichtig wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jörn Schmidt,

nach den Weisungen der Rentenversicherungsträger ist "auf Dauer" wie folgt definiert:

Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist als dauerhaft anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Neben zeitlichen Aspekten sind dabei auch wirtschaftliche Kriterien und branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Bei projektbezogenen Tätigkeiten oder anderen im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Arbeiten, wird grundsätzlich eine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird und keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung besteht. Entscheidend für die Beurteilung ist eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Auftragsannahme.

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8 Antworten

W*lfgangam 14.07.2014 | 18:18
Hallo Jörn Schmidt, da Ihnen die Bar zu gleichen Teilen wohl gemeinsam gehörte, Sie auch nicht für einen Auftraggeber tätig waren, handelt es sich um einen klassische/nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit (davon muss/kann man sich nicht 'zusätzlich' befreien lassen). Die Einkommensverhältnisse spielen da schon keine Rolle mehr. Gruß w.
=//=am 14.07.2014 | 18:20
Gleich mit 8 Freunden?? Mann-o-mann. ;-) Als Inhaber oder Geschäftsführer einer Bar (auch bei Kneipe, Restaurant) sind Sie eigentlich grundsätzlich NICHT rentenversicherungspflichtig. Haben Sie als Selbständiger Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt? Bei Pflichtbeiträgen können einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden. Ich stelle mir dies bei 8 Inhabern sehr schwierig vor, wenn dann jeder Pflöichtbeiträge gezahlt hat. Oder war in Ihrem Fall einer Geschäftsführer (Arbeitgeber) und die restlichen 7 Arbeitnehmer? Etwas kurios, die ganze Geschichte....
Jörn Schmidtam 14.07.2014 | 18:35
vielen dank für die antworten! frage geklärt! sehrwohl kurios aber gut :) in welchem fall bin ich denn dann verpflichtet meine - meiner meinung nach selbstständige - tätigkeit prüfen zu lassen?
W*lfgangam 14.07.2014 | 18:50
Hallo Jörn Schmidt, die gesetzliche Grundlage für das Entstehen/Nichtentstehen von Versicherungspflicht für Selbständige ist hier geregelt: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html Die Anzeigepflichten (3 Monate) hier (und auch nur dann bestehen die Anzeigepflichten, wenn tatsächlich Versicherungspflicht vorliegt!): http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__190a.html Das Ganze lässt sich auch noch viel intensiver in den Rechtsanweisungen der DRV nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?s… Gruß w.
Jörn Schmidtam 14.07.2014 | 18:54
Lieber w., vielen Dank für die schnellen und informativen Antworten! Wie sieht es mit 9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. aus, wenn ich a) mit Ja und b) mit Nein beantworten würde?!
Jörn Schmidtam 14.07.2014 | 19:07
...und wie wäre "auf Dauer" zu bewerten? länger als ein paar Monate, oder eher Jahre?!
W*lfgangam 14.07.2014 | 19:13
...ist eine UND-Verknüpfung (a und b muss gemeinsam zutreffen), erst bei 2x JA tritt Versicherungspflicht ein ;-) Gruß w.
Jörn Schmidtam 15.07.2014 | 11:04
vielen Dank für die Antworten! mich würde weiterhin interessieren, was "auf Dauer" bedeutet, also was für ein Zeitraum damit ungefähr gemeint ist! VG
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