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Experten-Antwort

RV-Beiträge der Arbeitsagentur bei ALG1-Bezug in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn

von Thome17.12.2014 | 08:58
968 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, ich bin 60 Jahre alt und möchte ab 63 die Altersrente für langjährig Versicherte mit entsprechendem Abschlag in Anspruch nehmen. Die Auflösung meines Arbeitsverhältnisses in den nächsten Monaten ist sehr wahrscheinlich. Ist es richtig, dass in diesem Fall bei Bezug von ALG1 in den letzten 2 Jahren vor Beginn des Rentenbezuges keine RV-Beiträge durch die Arbeitsagentur entrichtet werden? Oder gilt das nur für diejenigen, die ab Alter 63 die abschlagsfreie Rente (45 Beitragsjahre) beziehen werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der Anrechnung des Bezuges von Arbeitslosengeld I ist zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 35 Jahren und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 45 Jahren folgendermaßen zu unterscheiden:

Auf die Altersrente für langjährig Versicherte werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. So werden die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet und erhöhen zudem ihre Rente, da von der Agentur für Arbeit weiterhin Beiträge für Sie entrichtet werden.

Auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden alle Zeiten angerechnet, in denen Beiträge eingezahlt werden. Grundsätzlich werden somit die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Ausnahme sind hierbei die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. In dieser Zeit erhöht der Bezug von Arbeitslosengeld I Ihre Rente weiterhin aufgrund der entrichtetet Beitrage durch dir Agentur für Arbeit, auf die Wartezeit von 45 Jahren können diese Zeiten jedoch nicht angerechnet werden.

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1 Antworten

senf-dazuam 17.12.2014 | 09:28
Hallo Thome, Sie müssen das gedanklich trennen: 1. Während der Arbeitslosigkeit werden Rentenbeiträge gezahlt. 2. die Zeit der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren vor der Rente zählt nicht zur *Wartezeit* von 45 Jahren. Beiträge für die Rente werden also gezahlt, aber wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit die 45 Jahre noch nicht voll haben, müssen Sie noch ein paar Monate länger auf die Rente für besonders langjährig Versicherte warten ...
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