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RV-Beitragszahlung bei langfristiger Krankheit für privat Krankenversicherte

von Carmen14.07.2008 | 15:38
10645 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Sehr geehrte Experten, als privat Krankenversicherte bin ich wg. längerer Krankheit aus der Lohnfortzahlung herausgefallen. Lt. Auskunft der Dt. Rentenversicherung kann ich die Beiträge zur RV selbst weiterzahlen, auf Antrag, oder auch nicht. Ich habe seit 01.09.1980 ununterbrochen in die RV einbezahlt. Da die Beiträge, die ich nun selbst aufzubringen habe, sehr hoch sind (833,41 Eur pro Monat), würde ich gerne wissen, welche Konsequenzen es hat, wenn ich diese Beiträge bis zu einer evtl. Arbeitsaufnahme bzw. bis zu einer evtl. Stellung eines EU-Rentenantrags nicht bezahle, also was diese Fehlmonate für Konsequenzen für eine evtl. EU-Rente haben. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüssen Carmen

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

sofern Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, hat das die Auswirkung, dass sie bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden können und somit die Rente nicht erhöht.

Wenn Sie seit dem Wegfall der Lohnfortzahlung und der Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente durch Ihren behandelnden Arzt, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nachweisen können, so wird diese Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente bleibt bestehen

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Michael,

die Carmen schreibt in ihrem Beitrag dass sie aus der Lohnfortzahlung herausgefallen sei, daher muß davon ausgegangen werden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Wenn ab dem Ende der Lohfortzahlung lückenlos das Vorliegen von Arbeitsunfähig nachgewiesen wird, ist der Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitunfähigkeit gegeben.

Die Antwort der Experten ist daher korrekt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Carmen und Michael,

nach nochmaliger Überprüfung haben wir festgestellt, dass unsere Ausführungen nicht korrekt waren. Michael hat die Frage richtig beantwortet.

Entschuldigung dass wir für Irritation gesorgt haben.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Bei der Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit beginnt die Versicherungspflicht mit dem jeweiligen Beginn-Datum. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rentenversicherungspflicht erst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrages folgt. Die Versicherungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen entfallen. D.h. also, die Versicherungspflicht erstreckt sich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ist jedoch auf eine Höchstdauer von 18 Monaten der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit beschränkt.

5 Antworten

Michael1971am 15.07.2008 | 13:15
Hallo, da muß ich Ihnen widersprechen. Erst nach Ablauf der möglichen Antragspflichtversicherung können Anrechnungszeiten entstehen (§ 58 Abs. 3 SGB VI). Bei nachgewiesener durchgehender AU ergibt sich lediglich ein Überbrückungstatbestand für spätere Anrechnungszeiten. Für die geforderte besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stellt der Überbrückungszeitraum jedoch eine Lücke dar. Die versicherungsrechtlichen Voraussetungen können also bestehen bleiben, wenn davor und danach keine weiteren Lücken vorliegen, aber je nachdem sind dann schon 16 - 18 Monate einer zulässigen Lücke "verbraucht". Ich würde daher eher zu einer Beitragszahlung raten, sofern nicht das Ende der AU bereits absehbar ist.
Michael1971am 15.07.2008 | 15:06
Hallo Expertin, dass Carmen abhängig beschäftigt ist, ist mir schon klar. Weil Sie aber privat krankenversichert ist (= nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert), ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit trotzdem zunächst für die ersten 18 Monate ausgeschlossen. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht nur für Selbständige, sondern auch für abhängig Beschäftigte. Es wird lediglich auf die Art des Leistungsbezuges bzw. des Krankenversicherungsverhältnisses abgestellt. Hiermit soll eine Besserstellung von Versicherten verhindert werden, die sich der gesetzliche PflichtKV entzogen haben. Der gesetzlich KV-Versichert muß ja auch bis zur Aussteuerung seinen Eigenanteil leisten. Derjenige, der sich aus der Pflichtversicherung verabschiedet hat, hat dagegen für einen dem gesetzlichen Anspruch entsprechenden Zeitraum (78 Wochen = 18 Monate) selbst den vollen Beitrag zu zahlen. Tut er dies nicht, ist für denselben Zeitraum eine Anrechnungszeit ausgeschlossen.
Ergänzungam 16.07.2008 | 11:59
Zitat aus der rechtlichen Erläuterung des SGB VI zu diesem Thema: "Ist die Pflichtversicherung trotz der ggf. hierfür gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beantragt worden, kann die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder - ab 01.07.2001 - zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden." Wenn Sie also die Antragspflichtversicherung und die damit verbundene Beitraszahlung nicht in Anspruch nehmen, kann die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nicht nur die ersten 18 Monate) nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Das heißt also, dass der Schutz auf Erwersminderungsrente nach einer Zeit von 24 Monaten nach Ende der Lohnfortzahlung verloren geht...
Carmenam 16.07.2008 | 23:28
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe noch eine Ergänzungsfrage: Ist es korrekt, dass man die Beitragszahlung jederzeit beantragen kann, aber wenn sie beantragt ist und man den ersten Beitrag bezahlt hat, muss man bis zum evtl. Ende der AU bzw. evtl. Stellung eines Rentenantrags die Beiträge bezahlen? Ich bin sehr unsicher, ob ich die bereits beantragte Beitragszahlung nun zurückziehen soll oder ob es für mich günstiger ist, die hohen Beiträge ab sofort zu bezahlen?
petraam 01.09.2010 | 08:55
bei mir war es auch so. Ich bin pfllichtversichert in der RV und privat Krankenversichert. Ich habe mich beraten lassen von einem RV-Beraterin, Die mir riet, ich solle den Mindestbeitrag nach dem Ende der Lohnfortzahlung an die RV zahlen. Das habe ich getan ( da ich mir ebenfalls den monatlichen vollen Beitrag, den ich normalerweise Zahle nicht bezahlen konnte, da die Tagegeldversicherung nicht ausreicht). Ich wäre auch früher in der REHA und dann auch wieder an meinem Arbeitsplatz gelandet, wenn die Begutachtungsärzte der RV nicht im längerem Streik befunden hätten. Nun bekomme ich nach über einem Jahr ein Schreiben von der RV, dass ich zu unrecht die Beiträge bezahlt hätte ! Stimmt das ?
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