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Experten-Antwort

RV für selbständige Lehrer

von Stefan Klein13.12.2011 | 12:27
2472 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin seit 2005 selbständiger Softwareentwickler (ohne Angestellte) und für verschiedene Auftraggeber, insofern nicht RV-pflichtig. Zum Schuljahr 2011/2012 habe ich an einem Berufsbildungswerk eine Honorartätigkeit als Dozent angenommen, auf Basis eines Vertrags über freie Mitarbeit. Ich habe inzwischen festgestellt, dass ich für diese Tätigkeit RV-pflichtig bin. Folgende Fragen habe ich aber noch: 1. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400€ pro Monat bemessen oder aufs Jahr hochgerechnet. Wenn ich in diesem Jahr nur in den Monaten Oktober bis Dezember für durschnittlich 550€ als Dozent gearbeitet habe, bin ich dann in diesem Jahr RV-pflichtig oder erst nächstes Jahr? 2. Entstehen Auswirkungen auf meine sonstige Selbständigkeit oder werden die Einkünfte getrennt behandelt und der RV-Beitrag entfällt nur auf die ca. 550€ pro Monat für die Dozententätigkeit? 3. Ist es richtig, dass ich den Beitrag in voller Höhe von 19,9% selbst zahle, ohne Beitrag des Auftraggebers? 4. Entfällt der Beitrag auf die vollen 550€ oder nur auf den die Geringfügigkeitsgrenze von 400€ überschreitenden Teil? Herzlichen Dank im Voraus für die Unterstützung!

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu 1: Pro Monat, ab Oktober pflichtig.

Zu 2: Nur auf die 550,- EUR-Tätigkeit, die andere Tätigkeit spielt keine Rolle, da versfrei.

Zu 3: JA

Zu 4: Auf die vollen 550,- EUR, also 109,45 EUR.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Weil die versicherungsrechtliche Beurteilung stets vorausschauend erfolgt, ist für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach von monatlich 400,00 € nicht überschritten wird, das vom Selbstständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen.

Liegt unter Beachtung dieser Grundsätze kein berücksichtigungsfähiger Einkommensteuerbescheid vor oder tritt erstmals Versicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit ein, findet § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI Anwendung ("Ist eine Veranlagung zur Einkommenssteuer auf Grund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben.").

Zum Nachweis des Arbeitseinkommens geeignet sind z. B.

– die Bescheinigung des Steuerberaters über das voraussichtliche Arbeitseinkommen,

– Bescheid des Finanzamtes über die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung,

– Buchführungsunterlagen,

– betriebswirtschaftliche Auswertung für die ersten Monate der Tätigkeit,

– Bilanz.

Kann der Versicherte solche Unterlagen nicht vorlegen und wird er nicht von einem Steuerberater betreut, so ist auch die gewissenhafte Selbsteinschätzung als Einkommensnachweis ausreichend.

Wurde die selbstständige Tätigkeit vor dem Jahr des Beginns der Versicherungspflicht aufgenommen, sind andere Einkommensunterlagen (Aufzählung s.o.) für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht als Einkommensnachweis gem. § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI nur zugelassen, wenn die selbstständige Tätigkeit vorher versicherungsfrei war und auch nach § 4 Abs. 2 SGB VI nicht versicherungspflichtig hätte werden können, weil sie in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde.

Stellt sich später heraus, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen nicht in der Höhe erzielt wurde, wie zunächst z. B. durch die Selbsteinschätzung nachgewiesen, ist eine Änderung der Beitragshöhe für eine zurückliegende Zeit und damit eine Beitragserstattung/-nachforderung nicht vorzunehmen.

Die Möglichkeit der Änderung der Beitragshöhe für die Zukunft durch die Vorlage neuer Einkommensnachweise (Einkommenssteuerbescheid) besteht jedoch.

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3 Antworten

Stefan Kleinam 13.12.2011 | 13:45
Herzlichen Dank erst einmal für die Antworten. nochmal zu 1.: wie verhält sich die Berechnung bei schwankenden Einnahmen wie in meinem Fall? Es ist - je nach Ferienzeiten - gut möglich, dass ich in einzelnen Monaten unter 400€ liege. Schwankt meine RV-Pflicht dann von Monat zu Monat. Wird nicht, wie im Falle der Steuer, am Jahresende verrechnet? Außerdem meine ich mich zu erinnern, dass es eine zweite Version der Geringfügigkeit gibt, etwas von 2 Monaten oder 50 Tagen pro Jahr? Ich werde in 2011 lediglich 10 Tage à 6 Stunden in dieser Tätigkeit gearbeitet haben. Warum ist das nicht geringfügig? Danke schön!
april_am 13.12.2011 | 14:09
Wenn die Beschäftigung dauerhaft ausgeübt, wird der Jahresdurchschnitt anhand des Steuerbescheides festgestellt und daran bemisst sich die Beitragshöhe. Weitere Hinweise sind ab Seite 24 in der Informationsbroschüre für Selbständige zu finden: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/conte…
Chrisam 20.12.2011 | 09:14
Wie genau verhält sich das im ersten Jahr, wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und man das Arbeitseinkommen schätzen muss? Wenn es gut läuft kommt man deutlich über 4800 € (12 * 400 €), wenn es wie bei vielen Selbstständigen im ersten Jahr noch nicht so klappt, dann bleibt man unter 4800 €. Wie soll man sich in diesem Fall verhalten? Was passiert, wenn man erstmal vorsichtig schätzt und am Ende des Jahres dann feststellt, dass man ein höheres Arbeitseinkommen erwirtschaften konnte, als geschätzt?
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