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Rv Pflicht als Freiberufler

von Lämmchen22.02.2010 | 09:29
1491 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit einiger Zeit selbstständig, (ca. 5 Jahre). Erst jetzt bin ich über das Thema Rentenversicherung "gefallen". Bin Hausfrau, die Tätigkeit nur als Nebenerwerb gemeldet. Bin ich überhaupt pflichtig? Wonach wird der Beitrag gerechnet. Vielen Dank für eine Antwort. Lämmchen

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo lämmchen,

um hier eine Antwort geben zu können, müssten Sie uns bitte verraten, worin Ihre selbständige Tätigkeit besteht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Lämmchen,

innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es viele Personenkreise, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind. Ggf. ist bei Ihnen zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Selbständige für einen Auftraggeber vorliegt.

Wir empfehlen Ihnen sich zur Klärung an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo hmalchus,

grundsätzlich sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher (Oberbegriff) versicherungspflichtig.

Wir empfehlen Ihnen sich zwecks abschließender Klärung der Versicherungspflicht und eventueller Beitragszahlung mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

3 Antworten

Renten-Fachmannam 22.02.2010 | 18:14
Es gibt den § 190a SGB VI, darin sind die Meldepflichten für Selbständige geregelt: § 190a SGB VI - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. Der Vordruck V0023 und die Erläuterungen V0024 können über das Eingangsportal der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Nach Eingang des Vordruckes wird mit Bescheid festgestellt, ob Sie versicherungspflichtig sind. --------------------------------- § 2 SGB VI - Selbständig Tätige (Auszug) Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 3. Hebammen und Entbindungspfleger, 9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. -------------------------------------- Für alle: Es ist überwiegend unbekannt, dass bei der Verletzung dieser Meldepflicht ein Bußgeld von 2.500,00 EUR verhängt werden kann.
Lämmchenam 25.02.2010 | 10:24
als Büroservice.
hmalchusam 01.03.2010 | 10:11
Bin ich als selbständiger Trainer im Fitnessstudio (nur 2-3 Wochenstunden!) versicherungspflichtig ??
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