Es gibt den § 190a SGB VI, darin sind die Meldepflichten für Selbständige geregelt:
§ 190a SGB VI - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. Der Vordruck V0023 und die Erläuterungen V0024 können über das Eingangsportal der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.
Nach Eingang des Vordruckes wird mit Bescheid festgestellt, ob Sie versicherungspflichtig sind.
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§ 2 SGB VI - Selbständig Tätige (Auszug)
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3. Hebammen und Entbindungspfleger,
9. Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
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Für alle: Es ist überwiegend unbekannt, dass bei der Verletzung dieser Meldepflicht ein Bußgeld von 2.500,00 EUR verhängt werden kann.