Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenSelbständig Erwerbstätige, die der Versicherungspflicht unterliegen haben sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Auch bei unterlassener oder verspäteter Meldung tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt ein, in dem Versicherungspflicht gesetzlich vorgelegen hat. Für zurückliegende Zeiträume sind Beiträge im Rahmen der Verjährungsvorschriften zu zahlen.
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Wir empfehlen Ihnen aufgrund der Komplexität der Sachlage bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Bei dieser Gelegenheit können Sie Ihre Kindererziehungszeit beantragen und das Versicherungskonto auf Vollständigkeit prüfen. Selbstverständlich werden Sie fachmännisch in Ihrer Beitragsangelegenheit beraten. Sie können den Widerspruch auch zu Protokoll nehmen lassen. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
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