Die zusätzliche Tätigkeit als Honorarkraft hat keinen Einfluss auf die versicherungs- und beitragsrechtliche Bewertung ihrer Aushilfsbeschäfttigung, soweit es sich nicht um denselben Auftraggeber/Arbeitgeber handelt.
Ansonsten muss die Krankenkasse als Einzugsstelle genau auf die vertragliche Gestaltung sehen.
Als pädagogische Honorarkraft kommt allerdings auch die Versicherungspflicht als Selbständiger als Lehrer (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) in Betracht.
Sie müssen diese Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger anzeigen (§ 190a SGB VI).