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RV-zahlung minijob

von zuza05.09.2007 | 16:01
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9 Antworten

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hi, ich habe (nochmal ;-)) kurz eine frage zum thema aufstockung bei minijob. aus der aktuellen abrechnung geht hervor, dass nicht - wie von mir gewünscht - der freiwillige aufstockungsbetrag von 4,9% an die RV geleistet wurde. ich nehme an, die nachzahlung ist möglich? muss diese über den AG erfolgen oder kann diese auch von mir geleistet werden? gruß, zuza

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (sog. Aufstockung) zieht der Arbeitgeber Ihren Eigenanteil vom Verdienst ab, aktuell 4,9%, und leitet ihn zusammen mit seinem Anteil an die Minijob-Zentrale weiter.

Grundsätzlich beginnt Ihre Versicherungspflicht am Tag nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Neuaufnahme des Minijobs beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend, wenn dieses innerhalb von zwei Wochen dem Arbeitgeber angezeigt wird.

In Ihrem Fall ist es wohl ratsam, sich direkt mit der Minijob-Zentrale in Essen in Verbindung zu setzen.

8 Antworten

Schiko.,am 05.09.2007 | 17:02
Eine nachzahlung als eigenleistung ist leider nicht möglich. Teilen sie umgehend dem AG. mit, dass sie auf die versicherungsfreiheit verzichten. Die aufstockung beginnt am nächsten tag, wenn sie ihm keinen anderen termin nennen. Dies mitteilung ist für den gleichen arbeitgeber und für sie bindend. Mit freundlichen Grüßen.
bekissam 05.09.2007 | 17:04
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihrer Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit des "Minijobs" für die Zukunft zu entsprechen und die Beitragsabführung vorzunehmen. Sie selbst können die anteiligen Beiträge nicht unmittelbar zahlen.
zuzaam 05.09.2007 | 21:13
hi, vielen dank. die sache ist ja, dass die informationsweiterleitung zwischen AG und steuerberater anscheinend nicht optimal ist - die verzichtserklärung wurde von mir zum arbeitsbeginn schriftlich auf dem entsprechenden erklärungsbogen angezeigt. nun ist aus der abrechung aus august ersichtlich, dass für letzten monat keine RV-aufstockung, wie von mir mit arbeitsbeginn angezeigt, erfolgte. da von mir der verzicht auf RV-freiheit ja rechtzeitig erfolgte - kann dies vom AG ohne nachteil nachgezahlt werden (der fehler liegt ja auf dieser seite ...)? gruß, zuza
Schiko.,am 05.09.2007 | 22:05
Aber, aber zusa, habe doch errechnet, die zuzahlung von monatlich 15,85 bringt für später 0,26 euro, im jahr 3,12 euro mehr rente .Einmal reha oder erwerbsminderungsrente außer acht gelassen. Den zinseszins unberücksichtigt gelassen, erst in 5,08 jahren wird der betrag von 15,85 wettgemacht. Gebe ihnen mit 74 jahren den väterlichen rat, dies weiter nicht mehr zu verfolgen, auch wenn sie im recht sind. Es könnte ja auch der schuss nach hinten losgehen. MfG.
zuzaam 05.09.2007 | 22:35
hi, die rente interessiert mich auch nicht - da ich allerdings aufgrund vorverletzungen keine BU mehr abschließen kann, sind für mich die weiteren leistungen der RV schon von belang. und da ist in der tat bei so manch einem der schuss schon nach hinten losgegangen, zumal man ja munkelt, dass es doch so einige BU-versicherer gibt, die im ernstfall auch gerne mal verschlungene juristische wege bis zur leistung begehen. wenn man mal längere zeit nicht auf dem damm war, weiss man eben gesundheit zu schätzen - und hat auch so einige via www kennengelernt, denen nun ein paar mönatchen fehlen. ansonsten können ruhig schüsse von hinten oder vorn kommen - derartige minijobs gibt es doch ausreichend ... und die fluktuation ist in dem bereich nicht grundlos recht hoch. an den guten arbeitsbedingungen liegt das wohl eher nicht, schätze ich mal ;-) mir geht's nur darum, ob der AG problemlos die 4,9% nachzahlen kann, da der erklärungsbogen ja korrekt vorliegt? ansonsten ist es ja nicht direkt der fehler des AG, sondern der des steuerberaters - und der macht mit sicherheit keinen 400,- job :-D gruß, zuza
Schiko.,am 05.09.2007 | 23:00
Bin der meinung, auf das eine monat kommt es nicht an. Die nachzahlung-auch nur für ein monat- ist nicht mehr möglich. Ansonsten sollten sie recht haben. MfG.
Tomam 06.09.2007 | 07:17
Da der AG verpflichtet ist, wenn Sie es bei ihm beantragt haben, sollte der Steuerberater eine Nachberechnung für den letzten Monat machen und dann ist es gut. Entscheidend ist in dem Zusammenhang mehr, wie die Anmeldung (bzw. Jahresmeldung) bei der Minijobzentrale erfolgt, als geringf. Beschäftigte mit oder ohne Zuzahlung.
bekissam 10.09.2007 | 10:13
Wenn Sie die Erklärung rechtzeitig abgegeben haben, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihrem Wunsch zu entsprechen. Ist das irrtümlich nicht erfolgt, muss er eine entsprechende Korrekturmeldung abgeben. Sollten Sie dabei Schwierigkeiten bekommen oder Ausreden hören, wenden Sie sich an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft als zuständige Einzugsstelle.
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