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Experten-Antwort

Sabbatjahr - Flexirente 10% - KVdR

von suchenwi09.12.2017 | 20:16
684 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, im August 2019 bin ich 63, kann also Rente beantragen (mit Abschlag 10.2%). Hoffentlich kann ich aber noch einige Monate mehr arbeiten, idealerweise bis November (wegen Steuerfreibetrag)... Im Januar 2020 bekomme ich eine ATZ-Abfindung von 58k, also ein gutes Jahresbrutto. Das wird wohl nach der Fünftelregelung versteuert, also umso günstiger, je weniger "ordentliche" Einkünfte ich in dem Jahr habe. Daher "Sabbatjahr" (Ruhepause). Fragen: - kann ich 2019 beim Rentenantrag Flexirente 10% beantragen, auch ohne Nebenerwerb? (Vermögensverzehr.) - ist damit über KVdR die Krankenversicherungspflicht erfüllt? (Ich gehe fast nie zum Arzt.) - wie kann ich 2021 wieder in "Flexirente 100%" (also voll) wechseln? - werden dann die Abschläge neu ("spitz") berechnet? Kurz: bringt dieses komplizierte Modell Vorteile? Und von wegen Neiddebatte: laut Familiengericht gehen 16.0499 EP an meine Exfrau ;^) Mir bleiben ca. 47 EP, also kurz über "Eckrentner"...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo suchenwi,

W*lfgang hat Ihnen ja bereits einige Hinweise gegeben. Für weitere Erläuterungen zur Flexirente wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers.

Auskünfte zum Thema Steuern erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Klugpuperam 09.12.2017 | 20:29
Vielleicht Abschläge oder Versorgungsausgleich ausgleichen (mit der Abfindung)?
Klugpuperam 09.12.2017 | 20:28
Sieht gut aus, sagt das Forum. Gewissheit gibt's in der A.- und B.-Stelle.
suchenwiam 09.12.2017 | 20:46
Danke für das Feedback! Bei Ausgleichszahlungen beginnt halt wieder die versicherungsmathematische Wette: lebe ich noch rund 223 Monate (18.7 Jahre) nach Rentenbeginn? Dann amortisiert sich das (ohne Berücksichtigung von KV/PV/ESt/Soli/KiSt-Abzügen, aber auch ohne erwartbare Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts...) Das ist mir zu unsicher, pur spekulativ :-(
W*lfgangam 10.12.2017 | 18:23
Zitat von suchenwi anzeigenausblenden
Hallo suchenwi, die erste (Teil)Ausgleichszahlung für erwartete Rentenminderung könnten Sie auch noch spontan in diesem Jahr in Ihr Rentenkonto schießen, wenn es denn steuerlich interessant ist. Fragen: > - kann ich 2019 beim Rentenantrag Flexirente 10% beantragen, auch ohne Nebenerwerb? Ja, aber warum nur 10 %? Sicher geht das. Aber wenn Ihnen mehr zusteht, warum darauf verzichten? > - ist damit über KVdR die Krankenversicherungspflicht erfüllt? (Ich gehe fast nie zum Arzt.) Läuft (Teil)Rente, läuft KVdR (sofern Sie die 9/10-Belegung zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung erfüllt haben) – und nicht andere/vorrangige Einkommensarten zu einem anderen Versichertenstatus führen (KK zu dem speziellen 1.rangigem Versicherungsstatus ob Ihrer Einkommensarten befragen) - wie kann ich 2021 wieder in "Flexirente 100%" (also voll) wechseln? In dem Sie 2019 keine Flexirente beantragen (%-Satz nicht selbst gewählt), sondern einfach die Vollrente, und dann wird Jahr für Jahr die zustehende Teilrente ermittelt. Ist in 2021 kein Hinzuverdienst von mehr als 6300 EUR zu erwarten, erhalten Sie die volle Altersrente. - werden dann die Abschläge neu ("spitz") berechnet? Die nicht gezahlten Rententeile erhalten jeweils Jahr für Jahr die dann zu ermittelnden Zugangsfaktoren(Abschläge). Sie tun sich aber keinen Gefallen, von vornherein auf Rentenbestandteile (ich will nur 10 % Teilrente) zu verzichten, weil dann die Abschläge für die Restrente niedriger/ganz wegfallen. Die Amortisation dieses Verzichts geht auf 20+ Jahre zu. Zu gleicher Erkenntnis sind Sie ja bereits bei der Ausgleichszahlung gelangt :-) In der Summe Ihrer Frage kontaktieren Sie vielleicht zusätzlich eine Beratungsstelle. Gruß w.
suchenwiam 10.12.2017 | 21:52
> die erste (Teil)Ausgleichszahlung für erwartete Rentenminderung könnten Sie auch noch spontan in diesem Jahr in Ihr Rentenkonto schießen, wenn es denn steuerlich interessant ist. Ich fürchte nein - dank ATZ-Vertrag stockt mein Arbeitgeber (herzlichen Dank dafür!) die RV-Beiträge bis BBG auf, so dass jedes Jahr ca. 2.01 EP dazukommen. Steuerlich ist das wohl am Maximum. Obwohl da komisch gerechnet wird (ESt-Bescheid 2016): Summe Altersvorsorgeaufwendungen ... davon 82% ... ab Arbeitgeberanteil ... verbleiben ... Arbeitgeberanteile gehen sonst nie in die ESt-Abrechnung ein (die geht sonst ja vom Bruttoeinkommen aus). Plausibler fände ich, erst den Arbeitgeberanteil abzuziehen, und dann die 82% anzusetzen...
suchenwiam 10.12.2017 | 21:16
> Ja, aber warum nur 10 %? Sicher geht das. Aber wenn Ihnen mehr zusteht, warum darauf verzichten? Die Idee ist, die Besteuerung der Abfindung 2020 (mit Fünftelregelung) zu minimieren, also möglichst wenig "ordentliche Einkünfte" zu erzielen. Bei absehbaren 1350€ Bruttorente wären das 135€/Monat, im Jahr 1620€. Bisschen arg wenig... daher Vermögensverzehr (inklusive der Abfindung). Das ist jetzt auf 2020 fokussiert. Bei Rücksetzung auf 100% in 2021 würden sich die Abschläge von derzeit max. 10.2%, wegen gut 1 Jahr 10%-Flexirente-Bezug aber um gut 3% reduzieren, lebenslänglich? (Ich bitte um Verzeihung, wenn das dumme Fragen sind - ich versuche noch, das komplizierte Rechenspiel zu verstehen...)
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