Versicherungspflicht besteht, wenn der Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dieser Beschäftigung, unter anderem also auch entsprechende Sachbezüge. Welcher Wert für die Sachbezüge veranschlagt wird, entnehmen Sie §§ 2 und 3 SvEV (Sozialversicherungsentgelt-verordnung).
Für die Feststellung, ob Versicherungs- und Beitragspflicht für einen Arbeitnehmer bestehen, ist jedoch die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungs-beitrages richtiger Ansprechpartner. Bitte wenden Sie sich an diese Stelle.