Hallo StefanV,
seit 01.07.2017 gilt eine Jahreshinzuverdienstgrenze von 6300 EUR - begann die Rente erst ab diesen Zeitpunkt hat er kein Problem damit (530 *6 = 3180).
Im Jahr 2018 gilt natürlich der gleiche Jahreshinzuverdienst, den er mit 12 * 530 = 6360 leicht überschreiten würde *). Von den 60 EUR zu viel würden 40 % (= 24 EUR) auf die mtl. Rente in 12 Teilbeträgen (= 2 EUR) angerechnet werden. Teilt er den erwarteten Hinzuverdienst im Voraus mit/begrenzt auf nur 6300 EUR, wird dann eine einmalige Rentenkürzung von 24 EUR vorgenommen/mit der nächsten Monatsrente verrechnet - wenn er dieser Verrechnung via Erklärung zugestimmt hat, den Vordruck R0230 ausfüllen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/R0230_ab_RB_1jul17.html
*) fraglich ist natürlich, ob bei regelmäßig 530 EUR noch ein Minijob vorliegt und er damit bereits vorher/zusätzlich voll abgabepflichtig wäre? - Auf die rentenrechtliche Bewertung als Hinzuverdienst hätte das allerdings keinen Einfluss. Und ja, m.M. nach ist der Sachbezug voll dem Entgelt ontop zuzurechnen.
Gruß
w.