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Experten-Antwort

scheidung

von geschiedener29.09.2015 | 17:15
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3 Antworten

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hallo liebes forum ich hatte den versorgungsausgleich 2005 meiner ex wurden 4 rentenwertpunkte zugesprochen meine frage lohnt sich eine neuberechnung wegen der mütterrente wir haben ein gemeinsames kind ich bin erwerbsminderungsrentner 100% unbefristet meine ex bezieht keine rente wenn sie rente bekommt werden mir 4 rentenwertpunkte abgezogen lohnt sich eine neuberechnung

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo geschiedener,

eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wird in der Regel nur durchgeführt, wenn bei mindestens einem Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt.

Bei Ihnen wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden alten Recht durchgeführt. Bei derartigen Entscheidungen wird mit der „Mütterrente“ für ein Kind der Grenzwert für das Vorliegen der Wesentlichkeit der Änderung nicht überschritten, so dass bei Ihnen wohl die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht vorliegen dürften.

Grundsätzlich ist noch zu beachten , dass sich durch andere Faktoren der Rentenberechnung der Ausgleichswert nur in geringerer Höhe oder gar nicht erhöhen kann, als sich allein aus der "Mütterrente" errechnen würde.

Bevor ein Abänderungsantrag gestellt wird, ist auf jeden Fall auch zu bedenken, dass bei der Abänderung von Entscheidungen nach dem alten Recht aller Anrechte der Erstentscheidung nach dem neuen Recht bewertet und ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass zum Beispiel trotz einer Er­höhung des Ausgleichswertes in der Ren­tenversicherung sich die Abänderung ins­gesamt für den Antragsteller negativ aus­wirken kann. Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Nachtei­len, sich vor einer Antragstellung über das voraussichtliche Ergebnis beraten zu lassen.

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2 Antworten

W*lfgangam 29.09.2015 | 19:11
Hallo geschiedener, da es nur um einen zusätzlichen Punkt ("Mütterrente") für ein Kind geht, geht es aktuell um eine Summe von max. 29,20 EUR - davon die Hälfte zu Ihren Gunsten. Der Wertunterschied ist zu gering, als dass - nachdem Sie die ganzen Verfahrenskosten getragen haben - der Versorgungsausgleich auch tatsächlich umgesetzt wird/sprich: alles bleibt wie es ist. hier finden Sie weitere Fragen/Antworten zum Thema: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gruß w.
geschiedeneram 29.09.2015 | 23:36
Vielen Dank, Wolfgang.
Deutsche Rentenversicherung
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