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Experten-Antwort

Scheidung

von Getrennt02.02.2012 | 13:04
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs wurden mir laut Beschluss des Amtsgerichts im Rahmen der externen Teilung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung 650,00 Euro übertragen. Dieser Betrag wurde zum Ende der Ehezeit ermittelt (31.10.2011). Das Urteil wurde im Dezember 2011 rechtskräftig. Die Lebensversicherung will nur einen geringeren Betrag 578,33 Euro ausgleichen, da sie den auszugleichenden Wert am 1. des Monats ermittelt, in dem die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig ist(01.12.2011). Hier hat sich der Fondspreis aufgrund von Kursschwankungen reduziert. Ist der geringere Ausgleich zulässig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Getrennt,

in Ihrer Angelegenheit kann Ihnen fachlich leider nicht helfen. Das Versorgungsausgleichsrecht ist derart vielschichtig und bietet so viele Möglichkeiten und Variationen, daß der von Ihnen geschilderte Fall nicht zwingend falsch sein muss. Im Einzelfall müssen Sie bitte Erkundigungen Ihres Anwaltes/Ihrer Anwältin einholen (Vorsicht: könnte Kosten verursachen)

Ich empfehle Ihnen vorab nochmal einen genauen Blick in die Versorgungsausgleichsentscheidung zu werfen. Sind dort tats. 650.- Euro als Geldbetrag übertragen worden oder handelt es sich um Ansprüche (sprich Fondanteile) im Gegenwert von 650 .- Euro??? Dann wäre der geringere Auszahlbetrag durchaus nachvollziehbar.

Eine weitere Möglichkeit, dies entspricht aber nicht Ihren Schilderungen, wäre die Überlegung, daß die Versicherung in irgendeiner Form Teilungskosten umgelegt und daher einen verminderten Betrag gezahlt hat.

Vom logischen Sinn und Zweck eines Versorgungsausgleiches wäre es durchaus plausibel, daß fallende Kurse bei beiden beteiligten Eheleuten Auswirkungen haben.

Warum sollten Kursverluste ausschließlich einen der Ex Eheleute belasten??? Die Versicherung kann schließlich keine Zahlung vornehmen solange die Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig ist.

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2 Antworten

Krämersam 02.02.2012 | 15:04
Also das muss ihnen ja wohl ihr Rechtsanwalt sagen können....
W*lfgangam 02.02.2012 | 20:05
MUSS ? ...kann, vielleicht, wenn er/sie auch nur nen Hauch von Ahnung von den Berechnungen/den Niederungen der ihm/ihr vorliegenden Berechnungen der verschiedenen Versorgungen hätte. Und wo werden die Betroffenen damit hingeschickt? Richtig, zur DRV oder zum Versicherungsamt, um sich mal eben erklären zu lassen, ob diese Berechungen so richtig sind. Schön auch, wenn dann noch Betriebsrenten und Riester und der ganze private Versorgungsquatsch mitgeschleppt wird. Ne Immobilie/Vermögen ist auch noch da - wie regel ich/wir das. -> Parteienvereinbarung, und fragen sie Ihren Anwalt ..."der kennt sich nicht aus!" Ach, und für das Nichtauskennen will er EUR sehen? Ich könnt so manches mal... Nicht unoft habe ich den Eindruck, dieser Bereich des Versorgungsausgleichs ist den Anwälten völlig fremd, Hauptsache das Verfahren abgewickelt, Honorarrechnung getippert, zur Kasse bitte - und die eigentlichen/tiefer gehenden Fragen der Folgewirkungen - ochnöö ... Gruß w.
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