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scheidung + österreich + deutsche rente

von chrissi15.03.2007 | 17:57
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich stehe kurz vor der scheidung . was mir unklar is t - mein Mann bezieht einen Teil der rente aus deutschland. w wir wohnen beide in österreich.Wird im Falle des Todes meines Mannes NACH der Scheidung eine Witwenpension ausbezahlt oder muss der anwalt bei der Schediung in Österreich in deutschland den versorgungsausgleich (also rentenanteil) beantragen ? wenn sie mir keine antwort geben können , wo kann ich dies erfragen ? lg ch.niederl chris.humer@web.de

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Art. 17 Abs.1 EGBGB besagt aber auch:

Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

Wie „KSC“ schon erwähnt sollten Sie Ihren Rechtsanwalt in Österreich zu diesem Problem befragen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung

Nach einer Scheidung im Ausland kann von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass

· einer der früheren Ehegatten Deutscher ist beziehungsweise dies bei Eheschließung war

oder bei ausländischen Staatsangehörigen

· der Antragsgegner den Antrag auf Ehescheidung vom Gericht nach dem 31.8.1986 zugesandt bekommen hat (erfolgte dies vor dem 1.9.1986 ist ein Versorgungsausgleich auch, aber unter anderen Voraussetzungen möglich),

· einer der früheren Ehegatten deutsche Rentenanwartschaften erworben hat,

· das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennt und

· die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit widerspricht, das heißt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien dem nicht entgegenstehen.

Noch ein Hinweis: Ein Versorgungsausgleichsverfahren wird in Deutschland auch nach einer Scheidung im Ausland in der Regel nicht kostenfrei durchgeführt. Ob für das Verfahren ein Rechtsanwalt notwendig ist, erfahren Sie vom zuständigen Familiengericht. Dieses kann Ihnen auch mitteilen, welche Kosten im Einzelnen zu erwarten sind.

Antragstellung

Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, kann ein deutsches Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht automatisch durchführen. Deshalb muss mindestens einer der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten im Ausland, kann der Antrag beim

Amtsgericht Schöneberg

-Familiengericht-

Grunewaldstraße 66 - 67

10823 Berlin

gestellt werden.

Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, muss der Antrag bei dem am Wohnort des Ehegatten zuständigen Familiengerichts gestellt werden.

Anerkennung der Auslandsscheidung

Ein Versorgungsausgleich ist nur zwischen "geschiedenen Ehegatten" möglich. Das Familiengericht prüft daher, ob das ausländische Scheidungsurteil zugrunde gelegt werden kann oder ob vor der Aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Anerkennung der Scheidung nach Artikel 7 § 1 des Familienrechts-Änderungsgesetz von der zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem zuständigen Oberlandesgericht erfolgen muss.

Eine Anerkennung dürfte erforderlich sein, wenn beide Ehegatten nicht ausschließlich Staatsangehörige des Staates sind, dessen Gericht die Scheidung vollzogen hat. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ergangene Entscheidungen werden ab 1.3.2001 in der Regel automatisch anerkannt. Ein besonderes Verfahren ist nicht mehr erforderlich.

Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der Ehegatten den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, wäre dies die

Senatsverwaltung für Justiz

Salzburger Straße 21 - 25

10825 Berlin.

In einigen Bundesländern kann die Anerkennung durch ein Oberlandesgericht erfolgen.

6 Antworten

KSCam 15.03.2007 | 18:55
den einen Teil Ihrer Frage kann ich beantworten: nach einer Scheidung besteht im Todesfall kein Anspruch auf Witwenrente, weil eine geschiedene Frau eben keine Witwe ist. Dass ein Versorgungsausgleich in Deutschland durchgeführt wird, wenn eine Ehe im Ausland geschieden wird, habe ich noch nie gehört; ich gehe davon aus, dass dies nicht möglich ist. Denn die Stelle (Gericht) die in Österreich die Schedidung ausspricht, hat wohl keine Befugnis in D einen Versorgungsausgleich zu beantragen. Ich denke die Ausgleichs- oder Unterhaltsfrage wird sich nach österreichischen Gesetzen richten und da ist ein deutsches Rentenforum wohl leicht überfragt. Fragen Sie Ihren Anwalt - der kassiert doch einen Haufen Kohle?
Bernhardam 15.03.2007 | 18:57
Es gibt für Rentner mit Wohnsitz in Österreich oder österreichischer Staatsangehörigkeit kein Sonderrecht: Nach der Scheidung können Sie von der deutschen Rentenversicherung keine Witwenrente mehr bekommen. Es bleibt Ihnen also nur die Möglichkeit, einen Versorgungsausgleich durchführen zu lassen. Für Frauen, deren Mann schon Rentner ist, ist das meist keine günstige Lösung, es sei denn, die Frau bekommt eine hohe eigene Rente (wegen Anrechnung der Witwenrente).
Bernhardam 15.03.2007 | 19:34
Ein Versorgungsausgleich in Deutschland bzw. nach deutschen Recht für eine im Ausland geschiedene Ehe ist sehr wohl möglich, und es gilt dafür deutsches Recht, nämlich der Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. http://dejure.org/gesetze/EGBGB/17.html
Bernhardam 16.03.2007 | 14:17
Ich kann das. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ist immer anwendbar, wenn der Ehepartner eine deutsche Altersrente bezieht. Der Fall ist also völlig klar: Sie können nach deutschem Recht einen Versorgungsausgleich durchführen lassen. Und weil es in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine Geschiedenenwitwenrente mehr gibt, haben Sie realistisch betrachtet auch gar keine andere Möglichkeit.
chrissiam 16.03.2007 | 14:06
mein RE weiss dies eben auch nicht, und deshalb habe ich mich an dieses forum gewandt. wer kann wirklich fachliche Auskunft geben ? lg chrissi
KSCam 16.03.2007 | 17:02
und wie veranlasst chrissi das ganze? Muss sie sich an ein deutsches Familiengericht wenden, welches ist ggfls zuständig, wenn sie in A wohnt? Oder leitet das Gericht in A das Verfahren ein, oder macht das der Anwalt? Mit welchen Kosten muss sie rechnen? Vielleicht können Sie da ja auch helfen?
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