Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung
Nach einer Scheidung im Ausland kann von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass
· einer der früheren Ehegatten Deutscher ist beziehungsweise dies bei Eheschließung war
oder bei ausländischen Staatsangehörigen
· der Antragsgegner den Antrag auf Ehescheidung vom Gericht nach dem 31.8.1986 zugesandt bekommen hat (erfolgte dies vor dem 1.9.1986 ist ein Versorgungsausgleich auch, aber unter anderen Voraussetzungen möglich),
· einer der früheren Ehegatten deutsche Rentenanwartschaften erworben hat,
· das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennt und
· die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit widerspricht, das heißt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien dem nicht entgegenstehen.
Noch ein Hinweis: Ein Versorgungsausgleichsverfahren wird in Deutschland auch nach einer Scheidung im Ausland in der Regel nicht kostenfrei durchgeführt. Ob für das Verfahren ein Rechtsanwalt notwendig ist, erfahren Sie vom zuständigen Familiengericht. Dieses kann Ihnen auch mitteilen, welche Kosten im Einzelnen zu erwarten sind.
Antragstellung
Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, kann ein deutsches Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht automatisch durchführen. Deshalb muss mindestens einer der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten im Ausland, kann der Antrag beim
Amtsgericht Schöneberg
-Familiengericht-
Grunewaldstraße 66 - 67
10823 Berlin
gestellt werden.
Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, muss der Antrag bei dem am Wohnort des Ehegatten zuständigen Familiengerichts gestellt werden.
Anerkennung der Auslandsscheidung
Ein Versorgungsausgleich ist nur zwischen "geschiedenen Ehegatten" möglich. Das Familiengericht prüft daher, ob das ausländische Scheidungsurteil zugrunde gelegt werden kann oder ob vor der Aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Anerkennung der Scheidung nach Artikel 7 § 1 des Familienrechts-Änderungsgesetz von der zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem zuständigen Oberlandesgericht erfolgen muss.
Eine Anerkennung dürfte erforderlich sein, wenn beide Ehegatten nicht ausschließlich Staatsangehörige des Staates sind, dessen Gericht die Scheidung vollzogen hat. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ergangene Entscheidungen werden ab 1.3.2001 in der Regel automatisch anerkannt. Ein besonderes Verfahren ist nicht mehr erforderlich.
Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der Ehegatten den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, wäre dies die
Senatsverwaltung für Justiz
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin.
In einigen Bundesländern kann die Anerkennung durch ein Oberlandesgericht erfolgen.