Aus Ihren Angaben ist zu folgern, dass das Scheidungsverfahren nicht vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde. Demnach wäre für die Beurteilung des Versorgungsausgleiches das ab 01.09.2009 geltende neue Recht anzuwenden.
Davon ausgehend, dass eine Ehedauer von mehr als 3 Jahren vorliegt und keine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, z. B . in einem Ehevertrag, getroffen wurde, ergibt sich für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Sachlage:
Nach dem neuen Recht erfolgt eine Teilung der Anrechte innerhalb eines Versorgungssystems, d.h. die von den Ehepartnern beispielsweise innerhalb der Deutschen Rentenversicherung erworbenen Anrechte werden miteinander verrechnet.
Im Gegensatz zum Recht bis 31.08.2009 entfällt jedoch das sogen. "Rentnerprivileg" (Übergangsrecht besteht nur für vor 01.09.2009 eingeleitete Verfahren). Nach der Neuregelung werden (sofern nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird) die Zu- und Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich vom Folgemonat des Eintritts der Rechtskraft des Urteils an berücksichtigt.