Nach den bestehenden Gesetzen ist an der beschriebenen Durchführung der Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen sowie den sofortigen Rentenabzug nach Rechtskraft des Urteils über den Versorgungsausgleich nicht zu rütteln. Die einzige Möglichkeit einer Aussetzung der Rentenkürzung wäre, wenn Sie an Ihren geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen müssten.