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scheinselbständig

von Erhard07.03.2008 | 16:03
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, ich trete mit 2 Fragen an Sie heran, in der Hoffnung, dass mir weitergeholfen werden kann. 1) Meines Wissens ist nach dem Wegfall der "Vermutungsregelung" bzgl. Scheinselbständigkeit die Tatsache, nur bei EINEM Auftraggeber beschäftigt zu sein, KEIN Kriterium mehr, um als scheinselbständig eingestuft werden zu können (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung). Ist dem tatsächlich so oder wird dies im Zweifelsfall immer noch als Indiz dafür angesehen? 2) Folgender Sachverhalt: Ich bin freiberuflich bei 2 Auftraggebern tätig. Nun vermute ich, dass eines der beiden Auftragsverhältnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung als "scheinselbständig" beurteilt werden könnte. Falls dies so kommt - verlöre ich dann meinen Status als "echter Selbständiger", da ich ja dann nur noch freiberuflich für EINEN Auftraggeber (dieser Auftrag ist definitiv NICHT abhängig) tätig wäre - also würde ich dann zum "Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" (beide Kriterien bzgl. Einkommen bzw. keine Arbeitnehmer wären erfüllt) mutieren = RV-Pflichtig werden?? Ist es so, dass man auch nur bei EINEM Auftraggeber "normal selbständig" sein kann oder wird man automatisch bei nur einem AG als arbeitnehmerähnlich eingestuft? In Erwartung einer baldigen Antwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EURO im Monat übersteigt, sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selb-ständige mit einem Auftraggeber). Bei 2 Auftraggebern besteht dann Versicherungspflicht, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.

2 Antworten

bekissam 07.03.2008 | 19:05
Ihren Status werden Sie hier im Forum nicht geklärt bekommen. Dazu gibt es ein formelles Verfahren (ausschließlich in Schriftform) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Clearingstelle 10704 Berlin welches Sie oder der Auftraggeber beantragen können. Näheres im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_4CC102797E… Dort finden Sie auch den notwendigen Vordruck zum downloaden.
Betriebsprüferam 11.03.2008 | 07:28
1) Ja, Sie liegen richtig. Die sogenannte Vermutungsregelung ist weggefallen, nunmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich 2) Sofern Sie bei einem Auftraggeber als "abhängig Beschäftigter" eingestuft werden, haben Sie nur noch einen Auftraggeber und gelten somit (ggf!) als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Damit wären Sie rentenversicherungspflichtig. Um Missverständnisse und hohe Nachzahlungen zu vermeiden, rate ich Ihnen sich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Empfehlenswert ist auch eine Beratung in einer der vielen A+B Stellen der Deutschen Rentenversicherung. Außerdem können Sie Ihren Status (Arbeitnehmer oder Selbstständiger) bei der Clearingstelle der DRV Bund klären lassen. Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte würde ich mich von einem Steuerberater oder dem Finanzamt beraten lassen. Viel Glück!
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