Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EURO im Monat übersteigt, sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selb-ständige mit einem Auftraggeber). Bei 2 Auftraggebern besteht dann Versicherungspflicht, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.