Eine Scheinselbständigkeit scheint hier nicht vorzuliegen. Vielmehr ist eine Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (im überwiegenden für einen Auftraggeber tätig) denkbar.
Wir empfehlen Ihnen sich unmittelbar mit Ihrem gesetzlichen Rentenversicherungsträger zwecks Prüfung der Versicherungspflicht in Verbindung zu setzen.