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Scheinselbständigkeit

von Jochen01.02.2007 | 17:38
2717 Ansichten
4 Antworten

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Ist ein Vermögensberater, der im Sinne des Gesetzes als selbständiger Handelsvertreter, alleinig im Namen und im Auftrag der Deutschen Vermögensberatung unterschiedliche Produkte (Baufinanz., Bauspar.,Versicherungen etc.unterschiedlicher Anbieter)vertreibt, im Sinne des SGB Scheinselbständig?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Scheinselbständigkeit scheint hier nicht vorzuliegen. Vielmehr ist eine Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (im überwiegenden für einen Auftraggeber tätig) denkbar.

Wir empfehlen Ihnen sich unmittelbar mit Ihrem gesetzlichen Rentenversicherungsträger zwecks Prüfung der Versicherungspflicht in Verbindung zu setzen.

3 Antworten

Bernhardam 01.02.2007 | 20:02
Grundsätzlich können auch Handelsvertreter scheinselbständig sein, die früher geltende Ausnahmeregelung ist entfallen. In der Praxis wichtiger ist aber die Frage, ob ein Handelsvertreter ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist, und damit rentenversicherungspflichtig. Für Angehörige der untersten Ebene eines Strukturvertriebes ist diese Frage i.d.R. zu bejahen. Sicherheit kann aber nur eine Einzelfallprüfung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung erbringen. Lesen Sie dazu das: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/schei… http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_9694/SharedDoc… Sofern Sie noch Freunde haben sollten, würde ich auch folgende Links empfehlen: http://www.exdvag.de/ http://www.agpf.de/Schneeballsystem.htm
M.F.am 01.02.2007 | 21:29
Hallo, ergänzend zu Bernhard,s Ausführungen ist dieses BSG-Urteil sicher interessant für Sie: 10) 14.30 Uhr - B 12 RA 2/05 R - M. ./. DRV Bund Der Kläger ist seit Januar 1997 als selbständiger Handelsvertreter für eine Vermögensberatungsgesellschaft tätig. Er vermittelt Versicherungen und Anlageverträge verschiedener Versicherungsgesellschaften, Banken und Investmentgesellschaften. Ein Vertragsverhältnis besteht nur zu der Vermögensberatungsgesellschaft. Der Kläger erhält von dieser Gesellschaft auch Provisionen für sog Untervertreter, die ihm zugeordnet sind. Die Beklagte lehnte einen im August 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen Versäumung der Antragsfrist ab (Bescheid vom 25.8.2000) und stellte die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbständigen Tätigkeit ab 1.1.1999 fest (Bescheid vom 8.8.2001). Der Kläger sei als Selbständiger nur für einen Auftraggeber tätig und beschäftige keinen Arbeitnehmer. Die Widersprüche des Klägers gegen beide Bescheide wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.11.2001). Das SG hat die Klage, die sich sowohl gegen die Feststellung der Versicherungspflicht als auch hilfsweise gegen die Ablehnung der Befreiung von der nach Ansicht der Beklagten bestehenden Versicherungspflicht richtete, abgewiesen (Urteil vom 24.1.2003). Das LSG hat die Berufung des Klägers, mit der er sich nur gegen die Feststellung der Versicherungspflicht im Bescheid vom 8.8.2001 gewandt hat, zurückgewiesen. Der Kläger sei als Selbständiger, der nur für einen Auftraggeber tätig sei, versicherungspflichtig. Er sei nur im Auftrag der Vermögensberatungsgesellschaft tätig, für die er Produkte verschiedener anderer Unternehmen vertreibe. Provisionsansprüche könne er nur aus seinem Auftragsverhältnis zu dieser Vermögensberatungsgesellschaft erwerben. Der Kläger beschäftige auch keinen Arbeitnehmer. Soweit er geltend mache, dass Untervertreter für ihn tätig seien, so sei dies unerheblich. Diese seien keine beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er macht weiterhin geltend, dass er nicht nur für einen Auftraggeber tätig sei, sondern für alle Gesellschaften, deren Produkte er vertreibe. Auch müsse die Tätigkeit von Untervertretern für ihn so berücksichtigt werden, wie die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch ihn. SG Mannheim - S 4 RA 3054/01 - LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 1491/03 – -,-,-,-,-, 10) Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Das LSG hat zu Recht die Entscheidung der Beklagten bestätigt, wonach der Kläger als selbständig tätiger Handelsvertreter in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Der Kläger hat als Handelsvertreter ein Vertragsverhältnis nur mit einer (Vermögensberatungs)gesellschaft und damit nur einen Auftraggeber. Rechtlich unerheblich ist, dass er Produkte verschiedener anderer Unternehmen für diese Gesellschaft vertreibt. Der Kläger beschäftigt in seiner selbständigen Tätigkeit auch keinen Arbeitnehmer. Soweit er andere (Unter)vertreter, die ihrerseits Verträge nur mit der Vermögensberatungsgesellschaft haben, anleitet und für deren Tätigkeit Provisionen von der Vermögensberatungsgesellschaft erhält, ist dies der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht gleichzusetzen. MfG M.F.
Jochenam 07.02.2007 | 10:54
Danke für die Infos, hilft mir schon weiter. Gruß Jochen Merten
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