Als in einer Praxis angestellte Ergotherapeutin sind Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Machen Sie sich indes selbständig, so stellt sich die Frage, ob Sie dadurch kraft Gesetzes nach § 2 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind oder nicht.
Dies im Vorfeld verbindlich abzuklären ist eben Aufgabe der sogen. Clearingstelle (die dann das sogen. Statusfeststellungsverfahren betreibt) .
Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund – Clearingstelle – 10704 Berlin durchgeführt.
Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können sind die Vertragspartner ( z.B. Auftragnehmer und Auftraggeber ). Das Anfrageverfahren kann von jedem Beteiligten allein beantragt werden. Einigkeit über die Beurteilung der Erwerbstätigkeit braucht nicht zu bestehen.
Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren die Schriftform vorgeschrieben.
Der Antragsvordruck (V 023 und V 024) kann bei der deutschen Rentenversicherung Bund – Clearingstelle – 10704 Berlin angefordert, oder aus dem Internet (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) abgerufen werden.
Darüber hinaus sei folgender Link empfohlen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_9694/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Gemeinsame__Rundschreiben__der__SV/2005/2005__07__05.html
MfG