Wenn Sie für mehrere Auftraggeber selbständig tätig sind, tritt keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Selbständige mit einem Auftraggeber) ein. Wesentlich dabei ist es, dass es sich bei den Auftraggebern um unterschiedliche natürliche oder juristische Personen handelt. Somit ist unerheblich, ob ein und der selbe Unternehmer in verschiedenen Gesellschaften tätig ist. Als Indiz hierfür dient auch, dass Sie Ihre Leistungen bei verschiedenen Adressaten in Rechnung stellen und nicht dem Unternehmer als solchen.