Hallo Thortte,
Die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige) tritt u. a. auch dann nicht ein bzw. endet, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte anstellen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese werden dann einem versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkretem Beschäftigungsverhältnis ist insoweit nicht erforderlich.
Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht solange, wie die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Regelmäßig endet sie (Kraft Gesetz) damit, dass die Tätigkeit aufgegeben wird, der Selbständige einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einstellt oder für weitere Auftraggeber arbeitet. Sie müssen demzufolge keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, sondern brauchen Ihren Rentenversicherungsträger lediglich über die geänderten Verhältnisse informieren. Um unnötige Forderungen des Rentenversicherungsträgers zu vermeiden, sollte dies möglichst zeitnah erfolgen.