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scheinselbstständigkeit

von scheinselbstständigkeit22.11.2008 | 07:24
1401 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo! was passiert eigentlich mit steuern; abschreibungen und ähnlichem beim scheinselbststandigen; wenn rueckwirkend ein angestelltenverhältnis durch die bfa festgestellt wird? und... wie lange ist der komplette zeitrahmen; wenn z.bsp der arbeitgeber immer wieder widerpruch einlegt bis z.bsp. das ganze vors bundessozialgericht kommt. ensteht dem arbgeber dadurch ein nachteil? davon ausgehend, dass der arbeitnehmer natürlich sofort bei bescheideingang gekündigt wurde. und... wenn der bescheid für ein vertragsverhältnis gilt; gilt er dann auch automatisch für andere die den gleichen vertrag haben? gruss aus hessen norman

3 Antworten

Sch(w)ein(erei)selbstständigkeitam 22.11.2008 | 15:43
Zu steuerlichen Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater. Das ist nicht Thema dieses Forums. Vor das Bundessozialgericht kommen nur Fälle mit grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung. Die Tatsacheninstanzen enden mit der Berufung, d. h. es geht nur bis zum Landessozialgericht. Dann können Sie allenfalls noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, wenn die Revision beim BSG nicht zugelassen wurde. Den Nachteil für den Arbeitgeber können Sie im § 28g SGB 4 nachlesen. Der zahlt nämlich möglicherweise den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (auch den Arbeitnehmeranteil) allein, wenn ein Abzug vom Entgelt nicht mehr zulässig oder möglich ist. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__28g.html Kollektiventscheidungen sind nach meiner Kenntnis nicht möglich, allerdings tut der Arbeitgeber im eigenen Interesse gut daran, wenn er schnell von seinen krummen Touren abkommt (siehe § 28g SGB 4), denn sonst wird es vielleicht sehr, sehr teuer für ihn. Gehen Sie mal davon aus, dass Betriebe, bei denen solche "Schweinereien" passieren "eingehend" geprüft werden. Ansonsten ist auch die FKS möglicherweise nach einem gezielten anonymen Hinweis schnell im Hause. http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/k0_ansp… Deren Aufgaben und Befugnisse können Sie hier nachlesen: http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/i0_aufg… Ein solcher anonymer Hinweis rettet möglicherweise einem Betroffenen Scheinselbständigen auch den Job, da der Arbeitgeber so möglicherweise gar nicht erfährt, wer ihn "verpetzt" hat.
scheinscheinselbststandigkeitam 22.11.2008 | 19:13
ich denke der zoll ist dafür nicht wirklich zuständig... warum gehen die zolljungs sonst nicht einfach mal in dem nächsten mediamarkt, saturn oder karstadt. da steht doch an jeder ecke ein scheinselbstständiger. kaffee hier... handys da...apple hier... birnen da.
Sch(w)ein(erei)selbstständigkeitam 22.11.2008 | 22:29
Sie sollten besser nicht denken, meinen oder vermuten, sondern die angegebenen Seiten einfach einmal nachlesen. Wer lesen kann, ist nämlich klar im Vorteil. Da steht es schwarz auf weiß: http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/a0_vore… Es besteht außerdem auch die Möglichkeit, sich telefonisch oder per Fax direkt mit den Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Die Adressen finden Sie unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9958/SharedDocs/de/…
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