Der Hinweis auf die Abzugsmöglichkeit eines Arbeitgebers bei fehlender Abführung von SV-Beiträgen ist richtig (vgl. § 28g SGB IV).
Bei versicherungspflictigen Selbständigen werden die Beiträge vom Beitragsschuldner (also dem Versicherten) gefordert.
Sofern der Versicherte dabei in seinen finanziellen Möglichkeiten überfordert wird, sollte bei der nachträglichen Veranlagung rechtzeitg darauf hingewiesen werden. Ein begründeter Ratenzahlungsvorschlag dürfte dabei sicherlich Gehör finden.
Wichtig ist noch, dass auch hier ein Widerspruchsverfahren grds. keine aufschiebende Wirkung hat, die Beiträge sind sofort zu zahlen. Eine Aussetzungen der sofortigen Vollziehung ist seperat zu beantragen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.