Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Scheinselbstständigkeit

von Roger09.02.2011 | 15:09
2909 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Was passiert einem Arbeitnehmer, wenn er sich als scheinselbstständig im Sinne der Rentenversicherung herausstellt? Muss er Rentenbeiträge nachzahlen? Wenn ja, für wie viele Jahre maximal? Bekommt er eine Rente, wenn er die Bedingungen dafür erfüllt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Hinweis auf die Abzugsmöglichkeit eines Arbeitgebers bei fehlender Abführung von SV-Beiträgen ist richtig (vgl. § 28g SGB IV).

Bei versicherungspflictigen Selbständigen werden die Beiträge vom Beitragsschuldner (also dem Versicherten) gefordert.

Sofern der Versicherte dabei in seinen finanziellen Möglichkeiten überfordert wird, sollte bei der nachträglichen Veranlagung rechtzeitg darauf hingewiesen werden. Ein begründeter Ratenzahlungsvorschlag dürfte dabei sicherlich Gehör finden.

Wichtig ist noch, dass auch hier ein Widerspruchsverfahren grds. keine aufschiebende Wirkung hat, die Beiträge sind sofort zu zahlen. Eine Aussetzungen der sofortigen Vollziehung ist seperat zu beantragen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

-_-am 10.02.2011 | 02:37
:P Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__28g.html Selbstverständlich entstehen daraus auch die entsprechenden Leistungsansprüche. Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html
Batrixam 09.02.2011 | 22:55
Hallo Roger, den Begriff "Scheinselbständigkeit" als solches gibt es in der Rentenversicherung nicht. Es gibt Selbständige, bei denen sich herausstellt, dass sie eigentliche abhängig Beschäftigte sind (d.h. sie haben die gleichen Pflichten, wie ein Angestellter -vorgeschriebene Arbeitszeiten, vorgeschriebener Arbeitsort, vorgeschriebene Art der Ausführung der Arbeit etc.- und der "Auftraggeber" eigentlich nur Lohnkosten sparen will). In diesem Fall muß der Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allen nachzahlen. Inwieweit der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile dann von Ihnen zurückfordern wurde bzw. kann ist eine arbeitsrechtliche Frage, zu der ich leider nichts sagen kann. Der andere Personenkreis sind die Selbständigen mit (überwiegend) einem Auftraggeber. D.h. hier liegt tatsächlich Selbständigkeit vor. Man hat jedoch nur einen Auftraggeber oder mehrere, wobei von einem dieser Auftraggeber mind. 5/6 der Gesamteinkünfte erzielt wird (Projektbezogene Tätigkeiten z.B. Architekten fallen nicht hierunter). Wenn diese Selbständigen selbst mehr als 400 Euro mtl. bzw. 4800 Euro / Jahr Gewinn erzielen und keine/n Angestellte/n beschäftigen, die in der Summe mehr als 400 Euro Gehalt im Monat erzielen, liegt Rentenversicherungspflicht vor. Die Rentenbeiträge werden hier für max. 4 Kalenderjahre rückwirkend eingefordert, es sei denn es kann Vorsatz nachgewiesen werden, dann auch mehr.
Sozialrechtleram 09.02.2011 | 20:50
Sorry Roger, aber bisher sind mir in der juristischen Literatur nur Selbständige untergekommen, die sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen waren. Meinten Sie das?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026