Der § 2 Satz1 Nr.9 SGB VI beinhaltet die Selbständigen mit einem Auftraggeber.
Versicherungspflicht tritt dann nicht ein, wenn im Zusammenhang mit dieser selbständigen Tätigkeit regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,- € übersteigt. Dabei sind Familienangehörige (wie z.B. der Ehegatte) wie jeder andere Arbeitnehmer zu berücksichtigen.