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Experten-Antwort

Schlaganfall und Teilhabe am Arbeitsleben

von Marga26.06.2012 | 21:18
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenforum, Mein Lebensgefährde hatte eine schweren Schlaganfall. Mein Freund hat zwischenzeitlich gute Fortschritte gemacht und möchte wieder arbeiten gehn. Da die Genesung hier länger dauert und auch Behinderungen bleiben. Er ist nun zwischenzeitlich in Phase D und wurde von der Krankenkasse weiter an die Rentenkasse gerreicht . Seit 14.5.2012 in Rehaeinrichtung bis 11.06.2012KK, dann Übernahme durch Rentenkasse. Reha dauert bis 20.7.2012. Wenn er entlassen wird , hat er dann Anspruch auf Krankengeld wenn er weiterhin Au ist oder wird ihn gleich eine befristete Rente gewährt ? Kann ihn die Krankenkasse zwingen erneut wieder einen Rehaantrag zu stellen ? der würde dann ja auch gleich in Rente umgedeutet werden. Da Schlaganfallpatienten länger AU sind. Was kann man tun damit dies nicht gleich in eine Rente umgedeutet wird, wenn der Betroffene ja wieder arbeiten möchte bzw. alles unternehmen möchte um wieder arbeitsfähig zu werden auch wenn es länger dauert? Es kann ja auch nicht in so kurzer Zeit eine negative noch positive Prognose gestellt werden, Wie kann man es vermeiden nicht gleich als Rentner hier abgestempelt zu werden um weiter Krankengeld zu erhalten ? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es hier im Krankengeldbezug zu bleiben ? Oder wie verfährt die Rentenkasse in so einem Fall?Für ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Krankenkasse ist nicht berechtigt Sie aufzufordern einen Rentenantrag zu stellen. Die Krankenkasse hat jedoch nach § 51 Abs. 1 SGB V die Möglichkeit Sie auffordern, dass Sie einen Rehabilitationsantrag stellen. Kommen Sie dieser Aufforderung innerhalb von 10 Wochen nicht nach (eingeschränktes Dispositionsrecht), entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit der Frist.

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2 Antworten

Claire Grubeam 26.06.2012 | 22:27
Sofern nach der Reha (weiterhin) Erwerbsminderung vorliegt, gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag. Da die Krankenkasse wohl zur Reha-Antragstellung aufgefordert hat, ist das Dispositionsrecht des Berechtigten dann eingeschränkt. Insofern bleibt später ggf. nur der formelle Rentenantrag, sonst gibt es kein Krankengeld mehr (Versagung). Das schränkt aber die Möglichkeit zu arbeiten, sofern das Leistungsvermögen wieder ausreicht, gar nicht ein. Arbeitsentgelt wäre nach § 96a SGB 6 bei der Rente zu berücksichtigen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__96a.html Lassen Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung individuell beraten.
Chrisam 27.06.2012 | 13:01
Warum machen Sie sich jetzt schon einen Kopf? Sie schreiben von "schwerem Schlaganfall". Da ist eine Wiederherstellung der arbeitsfähigkeit nicht sehr wahrscheinlich. und falls er es doch wieder schaffen würde, würde die EM-Rente eben gekürzt und evtl. nach Überprüfung eingestellt.
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