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Experten-Antwort

Schriftsteller als Nebenjob bei EM-Rente

von Schriftsteller16.05.2014 | 12:19
1281 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine volle EM-Rente der DRV (medizinisch, keine AM-Rente) und denke darüber nach, ein Buch zu schreiben und es selber zu verlegen. Folgende Fragen stellen sich dann u.a. : 1. Wie wird bei einem Selbständigen die Einhaltung der 450,- € Grenze überwacht ? Wird erst der Steuerbescheid des Folgejahres abgewartet, aus dem der genaue Gewinn nach Steuern für das laufende Jahr ersichtlich wird ? Oder werden laufende monatliche Umsätze genommen (kein Gewinn, nur Umsatz!) und dann einfach geschätzt ? 2. Wie verhält es sich, wenn ich nur 1x oder 2x pro Jahr für die bis dahin aufgelaufenen Buchverkäufe eine Zahlung des Verlages erhalte (als Tantiemen) ? Ist dies überhaupt zulässig bei gleichzeitigem Bezug einer vollen EM-Rente oder muss ich genaue Nachweise über monatliche Verkaufszahlen meines Buches vorlegen, auch wenn diese nicht monatlich, sondern eben nur 2x im Jahr abgerechnet und ausgezahlt werden ? 3. Wie verhält es sich mit der KSK (Künstler-Sozialkasse) ? Ab wann muss ich dort etwas einzahlen und wie verhält sich dies zu meinem laufenden EM-Rentenbezug ? Habe ich im Falle von Einzahlungen in die KSK dann später einen seperaten Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aus der KSK zusätzlich zu meiner DRV-Altersrente ? Vielen Dank für Ihre Kommentare.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schriftsteller,

das monatliche Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit ist daher ein Zwölftel des Jahreseinkommens aus dem entsprechenden Steuerbescheid beziehungsweise bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens zu berücksichtigen.

Weist der Versicherte sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um zum Beispiel von dem zweimaligen Überschreitensrecht Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt.

Ihre Fragen zur Versicherung in der Künstlersozialversicherung klären Sie bitte direkt mit der Künstlersozialkasse.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Büchernarram 16.05.2014 | 20:49
Was soll es denn werden? Ein Telefonbuch? Mal im Ernst: Haben Sie eine ungefähre Vorstellung davon, wie viele Nachwuchs-Schriftsteller täglich bei diversen Verlagen vorstellig werden, und noch nicht einmal die erste Leseprobe überleben? Warten Sie erst mal ab, ob sich überhaupt jemand für ihr Werk interessiert. Dann ist es immer noch früh genug für Ihre Fragen! (Angenommen, ich gewinne irgendwann mal im Lotto, wie viel Steuern muß ich dann bezahlen?:-))
Helferleinam 17.05.2014 | 18:02
Schauen Sie mal hier nach : http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Dort steht, dass selbständige Einnahmen der steuerliche Jahresgewinn (vor Steuern) sind, und dass grundsätzlich pauschaliert wird. Bedeutet : unter 5400,- € steuerlicher Gewinn (=Arbeitseinkommen) pro Jahr ist alles in Ordnung, dann wird ein Einkommen von weniger als 450,- € pro Monat angenommen. Ob sich das Ganze allerdings insgesamt lohnt, wage ich zu bezweifeln, da Sie über die KSK Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse (außer Sie sind privat versichert) entrichten und auch noch Beiträge zur Rentenkasse (DRV) zahlen. Insgesamt ist in der Regel ein 450,- € Minijob die finanziell günstigere Alternative.
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