Hallo Werner S.,
mit der Leistung zur medizinischen Rehabilitation verfolgt der Rentenversicherungsträger das Ziel, Sie möglichst schnell wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Sollte in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt werden, dass Sie Ihre bestehende Beschäftigung nicht sofort nach Beendigung der Rehabilitation wieder voll ausüben können, kann seitens der Rehabilitationseinrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers angeregt werden. Da Sie während einer stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig sind, würde Ihnen - nach dem Ende der Entgeltfortzahlung - Übergangsgeld gezahlt werden, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen.
Unterbleibt die Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung seitens der Rehabilitationseinrichtung, so kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung eine stufenweisen Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung anregen. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung keine Anregung seitens der Krankenkasse oder bleibt die Anregung erfolglos, so ist Ihre Krankenkasse für Ihre stufenweise Wiedereingliederung zuständig.
Sofern sich der Bedarf einer stufenweise Wiedereingliederung erst 4 Wochen nach dem Ende der Rehabilitationsleistung ergibt, ist eine Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht mehr gegeben. In diesem Fall sollten Sie sich unmittelbar mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen.