Hallo Fragender,
Mit dem AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) wurde zum 01.01.2002 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI neu gefasst und die Höchstdauer zur Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten von drei auf acht Jahre heraufgesetzt. Damit wurde erreicht, dass unbewertete Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung keine Lücken in der Versicherungsbiografie mehr darstellen.
In dem Zusammenhang wurde § 207 Abs. 3 SGB VI entsprechend angepasst und die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zugelassen. Grundsätzlich sieht die Vorschrift die Möglichkeit der Nachzahlung auf Antrag nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres vor. Allerdings gab es - wie chi bereits ausgeführt hat - für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum 31.12.2004 auch für bereits über 45-Jährige die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen.