Ich würde sogar ganz bestimmt den Personenkreis der Erzieher aus § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf die "Schulbegleiter" und "Integrationshelfer" bzw. "Integrationsbetreuer" erstrecken.
Zuvor sollte man aber durch die Krankenkasse das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung prüfen lassen. Hier sind allerdings die Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich.
Der Arbeitgeber wäre in diesem Zusammenhang aber wohl die Schule, dort ist der Beschäftigte ja eingegliedert.