Die Rentenversicherung kann aber vielleicht zur Beruhigung der Gemüter beitragen, denn die Frage ist berechtigt...:
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiT_4bqwsDjAhXDyaQKHfhqCsAQFjAAegQIABAC&url=http%3A%2F%2Fwww.deutsche-rentenversicherung.de%2Fcae%2Fservlet%2Fcontentblob%2F232674%2FpublicationFile%2F52252%2Fgeschiedene_ausgleich_rente.pdf&usg=AOvVaw0WbRbQKR9ec6dagIejsiKb
In der Broschüre erhalten Sie eine Überblick über den Versorgungsausgleich (VAG). In diesem Zusammenhang erklären wir auch den schuldrechtlichen VAG (Seite 24).
Ob Sie einen Versicherungsmathematiker brauchen, ist für mich, so wie dargestellt, erst mal fraglich. Den Anteil der Ehezeit an der Gesamtversicherungsdauer und damit den Anteil an der Gesamtversorgung kann man sicherlich auch so feststellen (es gilt die sog. zeitratierliche Methode nach § 43 Abs. 2 VersAusglG). Sollte das nicht möglich sein, dürften die für Sie zuständigen Kollegen der DRV (z. B. DRV Bund oder DRV Schwaben in Augsburg als Verbindungsstelle zur ital. Rentenversicherung) auf Anfrage des Gerichts Amtshilfe leisten. Der zuständige Träger dürfte sich dabei aus dem Beschluss des Familiengerichts über den VAG ergeben.
Im Wesentlichen wird das Familiengericht auch die Ermittlungen das Gericht zu führen (§ 220 FamFG). Die notwendigen Unterlagen fordert es von den Ehegatten an. Es reicht deshalb für Sie, dass Sie beim Antrag zunächst alle Unterlagen zu den italienischen Ansprüchen vorlegen (also z. B. ihren deutschen und ital. Rentenbescheid). Sofern ein deutscher Rentenversicherungsträger für Ihren Exmann als Verbindungsstelle zuständig ist (s.o.), wird dort vermutlich auch die Versicherungsdauer und die ital. Rentenhöhe bekannt sein.
Der Antrag macht aber für Sie nur Sinn, wenn Ihr früherer Ehemann in Italien WÄHREND DER EHEZEIT die höheren Rentenanwartschaften erworben hat. Im anderen Fall müssten Sie ihm eine Ausgleichrente zahlen.
Der Antrag auf die Ausgleichsrente kann zudem erst gestellt werden, wenn Ihr Exmann tatsächlich eine Rente aus seinem italienischem Anrecht bezieht (§ 20 VersAusglG). Das ist leider der große Nachteil an dem schuldrechtlichen VAG. Sie können ihn erst sehr viel später realisieren und müssen sich u. U. nach langer Zeit wieder mit Ihrem Exmann auseinander setzen.