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Experten-Antwort

schulische Ausbildung/Abi/Studium

von Tom12.10.2014 | 16:22
867 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Moin, ich bin ziemlich lange zur Schule gegangen, habe auch ohne Abschluss studiert. Kann ich für diese Zeit nachzahlen und welche Vorteile bring es mir?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den sich ergänzenden Beiträgen im Forum kann zugestimmt werden. Darüber hinaus können Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen.

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3 Antworten

Matze72am 12.10.2014 | 17:42
Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. LEbensjahres sind ohnehin rentenrechtliche Zeiten, sogenannte Anrechnungszeiten. (bis max. 96 Kalendermonate) - auch ohne Abschluss. Vorteile und Sinnhaftigkeit von freiwilligen Beiträgen siehe hier https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein bestimmtes Kalenderjahr ist nur bis 31.03. des Folgejahres möglich. Klarer Tipp: Erstmal eine Kontenklärung machen.
ABCam 12.10.2014 | 19:38
Zu den Ausführungen von Matze72 gibt es auch die Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträge gem. § 207 SGB VI für Zeiten der schulischen Ausbildung welche nicht anrechenbar sind, weil z.B. die Höchstdauer von 8 Jahren (96 Monate) überschritten oder die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Allerdings lässt sich auch hier die Sinnhaftigkeit pauschal nicht feststellen. Dies können nur Experten der Beratungsstellen abschätzen. Ein Vorteil wäre z.B. das damit ggfs die Wartezeit von 35 Jahren für eine vorgezogene Altersrente erfüllt werden könnte.
Batrixam 12.10.2014 | 20:18
Ergänzung: die Nachzahlung (Antragstellung zur Nachzahlung) für schulische Ausbildungszeiten ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.
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