Schulische Ausbildungszeiten können nur maximal 8 Jahre als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Insoweit ist die Berechnung Ihrer Rente korrekt. Aus meiner Sicht hätte man Sie im Bescheid jedoch durchaus auf die Nichtanrechenbarkeit der Ausbildungszeiten im Jahr 1990/91 hinweisen müssen.