Schulzeit im 17. Lebensjahr

von
Edmund

Warum erscheint eine Schulzeit im 17. Lebensjahr nicht als Nachzahlungsmöglichkeit unter gegebenen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres im Versicherungsverlauf? Wird dieses Jahr überhaupt vorgemerkt?

Experten-Antwort

Auf das eine Jahr Schulbesuch zwischen dem 16. und 17. Geburtstag wird seitens der Rentenversicherung nicht mehr eingegangen. Als Anrechnungszeit darf es nicht mehr angefragt oder eingetragen werden, auch eine Vormerkung ist auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr zulässig.

Allenfalls im Rahmen einer Kontenklärung oder Beratung könnten Sie auf die Möglichkeit einer Nachentrichtung hingewiesen werden, insbesondere dann, wenn die Nachzahlung naheliegend ist. Bei den meisten Kunden ist dies nicht der Fall.

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