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Schulzeit

von Ingrid08.02.2008 | 18:49
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Ich habe nach meinem Wirtschaftsabschluss (vergleichbar mit der Mittleren Reife) 10 Jahre Schulzeit hinter mich gebracht. Daher war ich bereits 16 1/2 (statt 15 Jahre nach Hauptschule) als ich eine Lehre beginn. Nach Anfragen an die BFA, warum das zusätzliche Jahr nicht im Rentenverlauf anerkannt wird, bekam ich die Antwort, dass Schulzeiten nach derzeitiger Gesetzeslage als rentenrechtlich relevante Zeit ab follendetem 17. Lebensjahr anerkannt werden. Meine Schulzeit liegt jedoch über 30 Jahre zurück und fällt überhaupt nicht unter das neue Gesetz ab 1997 an dem die Altersgrenze auf 17 Jahre herauf gesetzt wurde. Demnach müsste z. B. Kindererziehungszeiten auch für vor 1992 geborene Kinder 3 Jahre statt nur 1 Jahr angerechnet werden. Was nicht der Fall ist. Da stimmt doch etwas nicht. Ein 1997 getroffene Regelung soll rückwirkend auf über 20 Jahre angewandt werden. Auch wurde meine Lehrzeit im Versicherungsverlauf überhaupt nicht berücksichtigt.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den "leider" (für SIE) guten Beiträgen von "bekiss" und "KSC" ist nichts hinzuzufügen.

5 Antworten

KSCam 08.02.2008 | 19:46
bitte nicht Wunsch und Wirklichkeit verwechseln! Bezüglich der Schulzeit vor 17 hat die "BFA" recht, die zählt nicht, weil das laut Gesetz von 1997 halt so für alle zukünftigen Rentenfälle geregelt wurde. Das mit den Kindern ist eine andere Regelung. (Äpfel sind wie Birnen zwar Obst, aber verschiedene Obstsorten) Warum der deutsche Bundestag dies in seiner unendlichen Weisheit so und nicht anders formuliert hat, diskutieren Sie bitte mit den für Ihren Wahlkreis zuständigen Abgeordneten. (hätte man das in Ihrem Sinn geregelt, wäre der Spareffekt wesentlich geringer gewesen) Wenn die Lehre fehlt, ist das eine andere Baustelle: Lehrzeiten sind Beitragszeiten, bei denen es kein Mindestalter gibt. Diese Zeit sollten Sie, sofern sie im Versicherungsverlauf fehlt oder nicht besonders gekennzeichnet ist, im Rahmen einer Kontenklärung geltend machen oder nachweisen.
Ingridam 08.02.2008 | 20:01
Ich meinte, was zuvor (vor 1997) anerkannt wurde kann doch nicht rückwirkend gestrichen werden ! Schließlich lag die Schulzeit vor 1997 und somit vor der Gesetzesänderung.
bekissam 08.02.2008 | 19:45
Bei einem Rentenbeginn ab 1.1.2002 wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) die Höchstdauer der Anerkennung einer Ausbildung, die nach dem 17. Lebensjahr liegt, von drei Jahre auf acht Jahre heraufgesetzt. Allerdings werden nur die ersten drei Jahre dieser Ausbildungszeit mit eigenständigen Entgeltpunkten bewertet. Für Ausbildungszeiten, die diese acht Jahre überschreiten und daher nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sind, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Lassen Sie sich ggf. in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten. Nach einer Übergangsphase sollen von den schulischen Ausbildungszeiten nur noch Zeiten der Fachschule und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bewertet werden. Nur Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung werden künftig als beitragsgemindert anerkannt. Außerdem werden in der Summe höchstens 3 Jahre der Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung bewertet, wobei die fachschulische Ausbildung vorrangig berücksichtigt wird. Wenn für Ihre Berufsausbildung (Lehre) Pflichtbeiträge entrichtet sind, müssen diese bei entsprechendem Nachweis auch als Berufsausbildung gekennzeichnet werden. Schulische Ausbildung ohne Beitragsleistung wird dagegen in der Tat nach dem Recht bei Eintritt des Leistungsfalls bewertet. Die Vormerkung erfolgt frühestens ab 17. Lebensjahr. Ob und in welchem Umfang tatsächlich schulische Ausbildung berücksichtigt wird, erfahren Sie endgültig erst im Rentenbescheid. Die gesetzliche Rentenversicherung ist (auch) durch BSG-Urteil verpflichtet worden, lediglich eine Tatsachenspeicherung in den Versicherungskonten vorzunehmen, nicht aber eine Bewertung vorzunehmen. Über diese Verfahrensweise können Sie sich nun nur noch beim Deutschen Bundestag oder demjenigen Zeitgenossen beklagen, der das BSG-Urteil seinerzeit erwirkt hat.
KSCam 08.02.2008 | 20:10
doch, das konnte der Gesetzgeber. Er hat Ihnen ja keine Beiträge geklaut, sondern hat "nur" eine geschenkte beitragslose Zeit wieder genommen. Und da hat m.E. bislang noch kein Verfassungsgericht entschieden, dass das "unmöglich" sei. Sorry, da haben Sie wohl keine Chance - trotzdem schönen Abend!
bekissam 08.02.2008 | 20:16
Der Deutsche Bundestag kann!!! Dies zumal diesen Zeiten keine eigene Leistung des Versicherten zugrunde liegt. Ob gerecht oder nicht, diskutieren Sie besser mit Ihrem Volkstreter, Entschuldigung Volksvertreter.
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