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Experten-Antwort

Schulzeiten

von Steinlaus09.05.2017 | 13:45
1105 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, mein Geburtsdatum ist der 28.11.1982 und mein Versicherungsverlauf beginnt mit dem 1.9.1999 = Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung. Davor war Schulbesuch allgemeinbildende Schule. Ich frage mich nun, welche Zeiten des Schulbesuchs wie angerechnet werden können bzw. nachgewiesen werden sollten und ob es Zeiten gibt, für die ich Beiträge nachzahlen kann. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Steinlaus,

dem Beitrag von „Senf-dazu“ können wir nur beipflichten. Wir gehen davon aus, dass die Frage ausreichend beantwortet wurde.

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5 Antworten

Loriotam 09.05.2017 | 13:58
Vor Vollendung des 17. Lebensjahres (bei Ihnen also die Zeit bis zum 27.11.1999) werden gar keine Schulzeiten anerkannt.
Klugpuperam 09.05.2017 | 14:10
Für die Zeit zwischen 16. und 17. Geburtstag können Beiträge nachgezahlt werden. Antragsfrist geht bis zum Tag vor dem 45. Geburtstag. Kann in jeder Auskunfts- und Beratungsstelle gestellt werden.
senf-dazuam 09.05.2017 | 14:16
Steinlaus, da kommen Erinnerungen hoch ... :D Im SGB VI findet sich dazu: § 58 (1) "Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte ... nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren ..." § 207 (1) "Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind." Nach Ende der Schulzeit wird die Schule bestätigen, dass bis zum ... die Schule besucht und ggf. abgeschlossen wurde. Das sollte als Nachweis reichen. Da eine Anrechnungszeit erst mit dem 17. Lebensjahr beginnt, können bis zum 45. Lebensjahr für das Jahr davor (16-17) freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Das ist dann hilfreich, wenn es irgendwann darauf ankommt, noch ein paar Monate an Beitragszeiten vorweisen zu können. Für ein Jahr Mindestbeitrag (12 * 84,15) gibt es ca. 5 Euro monatliche Rente, für ein Jahr Höchstbeitrag (West: 12 * 1187,45) kommen etwa 60 Euro monatliche Rente raus (etwa 2 Entgeltpunkte mal aktuellem Rentenwert von bald 31,03 Euro).
Besserwisseram 09.05.2017 | 16:43
richtig heißt es: Bis zum Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres....
Jonnam 09.05.2017 | 23:03
Zitat von senf-dazu anzeigen
Und das kann bei vorzeitiger Erwerbsminderung oder schlimmer sehr vorteilhaft sein! Meint jedenfalls Jonny
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