Die Schulzeiten sind bei Ihnen augenscheinlich mittels Feststellungsbescheid als Anrechnungszeit festgestellt worden.
Der ansonsten bei Anrechnungszeiten, die vor dem 17. und/oder nach dem 25. Lebensjahr zurückgelegt wurden, erforderliche Tatbestand, dass dieser Anrechnungszeittatbestand eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder einen Wehr- bzw. Zivildienst unterbrochen haben muß, gilt für Schulzeiten nicht.
Unterbrechung bedeutet, dass der Anrechungszeittatbestand (z.B. Arbeitslosigkeit mit Meldung, Krankheit, Mutterschutz) einer versicherten Beschäftigung nachfolgt. Die Fortsetzung dieser Beschäftigung/Tätigkeit nach dem Anrechnungszeit- tatbestand ist jedoch nicht erforderlich. Sie muß lediglich objektiv möglich gewesen sein, d.h. es darf kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorliegen. Eine Unterbrechung liegt solange vor, solange zwischen dem Ende der Pflichtversicherung un dem Beginn der Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt.
JEDOCH:
a) Für Zeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr ist keine Unterbrechung für die Anrechnung erforderlich.
b) Für Schulzeiten wird keine Unterbrechung bzw. Vorbeitrag gefordert.
Es ist jedoch so, dass die Rentenleistungen mit den geringsten Anfoderung hinsichtlich der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) fordern, dass für mindestens 60 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.