Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundsätzlich kann eine Einwilligung, die den behandelnden Arzt zur Auskunft ermächtigt (vgl. 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
Gleiches gilt auch für eine gegenüber der zuständigen Behörde (z.B. rentenversicherungsträger) abgegebene Schweigepflichtsentbindung (etwa im Rahmen eines EM Antrags).
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