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Experten-Antwort

Schweigepflichtsentbindung

von pauli05.02.2011 | 09:11
4144 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe leider in der Vergangenheit alles mögliche unterschrieben beim Antrag auf med. Reha nach Aufforderung durch die Krankenkasse und bei der Aufnahme in der Klinik. Jetzt moechte ich nicht , dass der gesamte Entlassungsbericht an die Krankenkasse geht ( an die DRV ja), sondern nur die Bestätigung arb.fähig oder nicht. Wie mach ich das ganz praktisch und konkret?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pauli,

Zur Erstellung des Reha-Entlassungsberichtes wurde von den Trägern der gesetzlichen

Rentenversicherung ein einheitlicher Formularsatz entwickelt. Er umfasst insgesamt

vier Formblätter:

Blatt 1 Basisinformation

Blatt 1a Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

Blatt 1b Dokumentation der therapeutischen Leistungen

Blatt 2 ff. Ärztlicher Bericht in freier Form

Ein vollständiger Reha-Entlassungsbericht ist vorgesehen für:

> den Rentenversicherungsträger

> den behandelnden Arzt

> die Rehabilitationseinrichtung

Die gesetzliche Krankenkasse, bei der ein Patient krankenversichert ist, und der MDK

können nur auf besondere Anforderung und mit Einwilligung des Patienten Blatt 1

des ärztlichen Entlassungsberichtes erhalten. Eine routinemäßige Übersendung

ist nicht vorzunehmen. Die Krankenkasse oder der MDK haben in ihrer Anfrage

zu bestätigen, dass ihnen eine entsprechende Einwilligung des Patienten vorliegt.

Die Einwilligung selbst muss nicht vorgelegt werden. Die Einwilligung ist nicht

von der Rehabilitationseinrichtung oder der Deutschen Rentenversicherung

einzuholen. Gleiches gilt, wenn der MDK um Übersendung eines vollständigen

Entlassungsberichtes bittet. Sollten Krankenkassen den ärztlichen Entlassungsbericht

für den MDK anfordern, kann die Übersendung direkt an den MDK erfolgen oder aber

in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse zur Weiterleitung an den

MDK. Eine Übersendung des vollständigen Entlassungsberichtes an Krankenkassen

für deren eigene Zwecke ist, auch mit Einwilligung des Betroffenen, ausgeschlossen.

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8 Antworten

Nachfragenam 05.02.2011 | 11:25
Hallo, ich biete zwei Möglichkeiten an: 1. Rücksprache mit Rehaklinik 2. Warten, bis der Sozialrechtler in Kürze einen Aufsatz schreibt
Nixam 05.02.2011 | 11:32
Hallo ! Selbst wenn Du nicht mit der Weitergabe des Entlassungsberichts an die Krankenkasse durch die Klinik einverstanden bist, kann die Krankenkasse sich den E-Bericht vom RV-Träger anfordern. Sollte die Krankenkasse auf den vollständigen Bericht bestehen und diesen nicht erhalten, dann versagt sie Dir das Krankengeld. Viele Grüsse Nix
Nachfragenam 05.02.2011 | 13:50
Hat der Prophet nicht vorhergesagt, dass sich der Sozialrechtler melden wird...
Manfred Ernstam 05.02.2011 | 18:13
Hallo Sehr gute Arbeit vom Sozialrechtler, da ich aus frühere zeit dieses Forums weiß, was der NIX für einer ist, erwarte ich vom NIX nichts anderes wie Polarisieren und Schikanieren für einen der Bei der DRV arbeitet Ärgere ich mich auch noch das so ein KOMIKER auch noch von meinem GELD bezahlt wird. Der Sozialrechtler ist schon gut ich weiß nur nicht immer, ob auch immer Sozialrechtler Drin ist, wo Sozialrechler draufsteht. Mit freundlichen Grüßen Manfred Ernst
Sozialrechtleram 05.02.2011 | 12:37
Hallo Pauli, Ihre KK hat keinen Rechtsanspruch auf Überlassung des ärztlichen Entlassungsberichtes. Das hat das BSG entschieden: BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 64/01 R Da Sie allerdings bei Beantragung der Reha allerhöchstwahrscheinlich nicht von Ihrem Widerspruchsrecht nach § 76 SGB X Gebrauch gemacht haben, sollten Sie Ihrem DRV-Träger schriftlich unter Empfangsbestätigung mitteilen, dass Sie von Ihrem Widerspruchsrecht ab sofort Gebrauch machen und der übermittlung von ärztlichen Daten an andere Leistungsträger widersprechen. Nachteile können Ihnen daraus nicht erwachsen. Was Nix da erzählt ist Unfug. Die Krankenkasse kann das Krankengeld nur dann verweigern, wenn binnen zehn wochen nach Aufforderung kein Reha-Antrag gestellt wurde. Nix mag was vom SGB VI verstehen, aber vom SGB V versteht er NIX. Gute Juristen wissen, dass Fristen genutzt, aber auch nie versäumt werden sollten. Da das Krankengeld in der Regel höher als die Rente ist, kann durch Sachverhaltsgestaltung durchaus eine Rendite erzielt werden. Ob Sie nun den Bericht der DRV unbesehen und ungeprüft zukommen lassen wollen, ist allein Ihre Entscheidung. Vertrauen ist gut, Kontrolle aber immer besser.
Sozialrechtleram 05.02.2011 | 19:53
Aus welchem Grund sollte ich denn die paar Zeilen nicht schreiben? Weil es denjenigen, die ihre Kunden gerne gängeln und übers hauen hauen wollen, nicht ins Konzept paßt?
Sozialrechtleram 07.02.2011 | 18:47
Sehr geehrte/r Experte/in, Sie haben § 69 SGB X übersehen: "§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, ... " Nur wenn der Betroffene von seinem Recht nach § 76 SGB X Gebrauch gemacht hat, hat der Empfänger für die Daten eine vorherige schriftliche Erklärung (Schweigepflichtentbindungserklärung) zu haben. Gemäß § 69 SGB X genügt für eine Übermittlungspflicht des Sozialleistungsträgers die behauptete Erfordernis. "Ein vollständiger Reha-Entlassungsbericht ist vorgesehen für: > den Rentenversicherungsträger > den behandelnden Arzt > die Rehabilitationseinrichtung" Das mag ja alles so vorgesehen sein, aber rechtens ist das Verfahren nicht, denn aus dem Vertragsverhältnis zwischen Reha-Einrichtung und Sozialleistungsträger folgt keine Offenbarungsbefugnis der schweigepflichtigen Ärzte und des Personals. Auch aus einem Dienstverhältnis folgt keine Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht, wie unter anderem das OLG Karlsruhe 1993 festgestellt hat. Vielleicht lesen Sie das mal in der NJW von 1993 nach. Daß die Reha-Einrichtung den Bericht archiviert, ist trivial.
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