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Experten-Antwort

Schweizer Pflichtbeiträge, anschliessende Anrechnungszeit in D

von zurück von CH nach D04.07.2014 | 13:34
829 Ansichten
4 Antworten

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Ich, männlich, 58 Jahre alt, bin z.Zt. in der Schweiz aufgrund einer selbständigen Tätigkeit pflichtversichert in der schweizerischen AHV. Aufgrund bevorstehender Ehescheidung werde ich, wenn diese erfolgt ist, zurück nach Deutschland ziehen. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählen unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten (AZ). Frage: Ist eine AZ wegen Arbeitslosigkeit in D, die nahtlos an einen schweizerischen Pflichtbeitrag anschliesst, auch eine anrechenbare AZ, die z.Bsp. für die Wartezeit von 35 Jahren mit berücksichtigt werden kann? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zunächst sollte geklärt werden inwiefern Ihre in der Schweiz zurückgelegten Zeiten in Deutschland als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden können. Dieses Verfahren können Sie mit der Stellung eines Antrags auf Kontenklärung anstoßen.

Für die Bearbeitung Ihres Antrags und für die Beantwortung weitergehender Fragen die sich aus Ihrem Aufenthalt in der Schweiz in der Rentenversicherung ergeben, ist die für die Schweiz zuständige Verbindungsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Es gibt für die Schweiz insgesamt drei Verbindungsstellen bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung:

Haben Sie Ihren letzten deutschen Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) gezahlt, wenden Sie sich bitte an die

Deutsche Rentenversicherung Bund, Telefon 030 865-0

Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen deutschen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) gezahlt, ist für Sie Ansprechpartner die

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Telefon 0234 304-0

Haben Sie Ihren letzten deutschen Beitrag an einen Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) gezahlt, ist für Sie Ansprechpartner die:

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Telefon 0721 825-0

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3 Antworten

Jonnyam 04.07.2014 | 16:12
Zitat von zurück von CH nach D anzeigenausblenden
Gruessech i'd Schwyz, Es fragt sich, ob die Arbeitslosmeldung in D überhaupt eine Anrechnungszeit ist. Dazu ein Auszug aus einer Arbeitsanweisung der deutschen RV-Träger: "Arbeitssuchende, die bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet sind und eine öffentlich-rechtliche Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates beziehen, können keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erhalten, da Deutschland nach den kollisionsrechtlichen Regelungen des Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. c oder Buchst. e EWGV 883/2004 >> [EWGV 883/2004 Art. 11 G0] nicht der zuständige Staat ist und der Bezug einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates dem Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt ist. Dies gilt auch, wenn die dem Grunde nach zustehende Leistung eines anderen Mitgliedstaates wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen wird." Sollte es eine Anrechnungszeit sein, gilt für das Unterbrechungserfordernis Folgendes: "Für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit kann über Art. 5 Buchst. b EWGV 883/2004 für bestimmte Personen (im wesentlichen Grenzgänger) die Unterbrechung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ... gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen nach Aufgabe ihrer Beschäftigung/Tätigkeit ... im anderen Mitgliedstaat von der deutschen Arbeitsverwaltung Leistungen nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii oder Buchst. b Ziffer ii EWGV 1408/71 >> [EWGV 1408/71 Art. 71 G0] oder nach Art. 65 Abs. 5a EWGV 883/2004 >> [EWGV 883/2004 Art. 65 G0] bezogen haben." In jedem Fall zuerst einmal in CH und D genau erkundigen, meint jedenfalls Jonny
KSCam 04.07.2014 | 17:36
Ich würde Ihnen raten diese Frage individuell mit der DRV zu klären. Dazu sollten Sie sich zunächst bei der AHV einen aktuellen Kontoauszug besorgen und diesen dann der DRV mit der Frage zuleiten, ob sich Anrechnungszeiten ergeben, wenn Sie sich im Anschluß an die CH Selbständigkeit in D arbeitslos melden.
zurück von CH nach Dam 04.07.2014 | 18:09
"Es fragt sich, ob die Arbeitslosmeldung in D überhaupt eine Anrechnungszeit ist. Dazu ein Auszug aus einer Arbeitsanweisung der deutschen RV-Träger: "Arbeitssuchende, die bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet sind UND eine öffentlich-rechtliche Leistung nach den Rechtsvorschriften eines ANDEREN MITGLIEDSTAATES beziehen, können keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erhalten, da Deutschland nach den kollisionsrechtlichen Regelungen des Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. c oder Buchst. e EWGV 883/2004 >> [EWGV 883/2004 Art. 11 G0] nicht der zuständige Staat ist und der Bezug einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates dem Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt ist. Dies gilt auch, wenn die dem Grunde nach zustehende Leistung eines anderen Mitgliedstaates wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen wird." Während meines 5-jährigen Aufenthalts in der Schweiz war ich aufgrund meines Status als Hausmann und ab 10/2012 als Selbständiger zwar AHV-pflichtig, habe aber KEINE Beiträge zur schweizerischen Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichtet und dürfte demnach dort keine Ansprüche geltend machen können.
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