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Experten-Antwort

Schwerbehinderung

von Joseph03.11.2010 | 11:47
1722 Ansichten
2 Antworten

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Ich bin seit 2004 auf Grund einer Krebserkrankung schwerbehindert (100 %). Da mein Ausweis am 31.12.2010 ausläuft, habe ich einen Verlängerungsantrag gestellt. Das Versorgungsamt beabsichtigt jetzt, mich auf 30 % herabzustufen. Begründung: Heilungsbewährung und kein Rückfall. - Für mich hängt von einer weiteren Anerkennung als Schwerbehinderter sehr viel ab. Was kann ich tun?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Joseph,

wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, steht Ihnen das Rechtsbehelfsverfahren offen. Dabei hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Bis über den Widerspruch entschieden ist, behalten Sie Ihren bisherigen Grad der Behinderung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Klemensam 03.11.2010 | 12:14
Die Verfahrensweise des Versorgungsamt ist in ihrem Falle absolut korrekt. Grundsätzlich wird bei einer Krebserkrankung und keinem Rezidiv nach Ablauf der Heilungsbewährung, der rein für die Krebserkrankung zuerkannte GdB wieder komplett aberkannt und zwar ohne wenn und aber . Ob dies z.b. moralisch oder aus anderen Gründen gerecht ist, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt. Sie werden auch mit einem Widerspruch keine Chance haben diese Entscheidung zu verhindern oder abzuändern, weil dies gesetzlich so festgelegt ist. Da Sie aber nicht auf 0% sondern "nur" auf 30% zurückgestuft werden sollen, haben Sie ja offensichtlich noch eine andere Erkrankung(en) die seinerzeit schon im Gesamt GdB von 100% mit berücksichtigt wurde. Sollte sich diese Erkrankung(en) jetzt verschlechtert haben oder sogar eine neue Erkrankung(en) in der Zwischenzeit dazu gekommen sein, so sollten Sie dann aber auf jeden Fall Widerspruch einlegen und diesen damit entsprechend begründen. Aber wie gesagt bleibt die Krebserkrankung bei allem außen vor und wird nicht mehr mit berücksichtigt.
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