Hallo babylon,
wie Sie bereits selbst festgestellt haben, ist ein GdB (auch mit Merkzeichen) nicht gleichzusetzen mit einer Erwerbsminderung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne. Ihr Rentenversicherungsträger kann daher auch nicht den anerkannten Grad der Schwerbehinderung unmittelbar als Grundlage für seine Entscheidung über eine ggf. vorliegende Erwerbsminderung heranziehen. Allerdings werden gleichwohl alle (bekannten) aktuellen Gutachten, Befunde und Diagnosen bei der sozialmedizinischen Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger berücksichtigt - also auch die, welche zur Anerkennung des Grades der Schwerbehinderung geführt haben. Insoweit ist es also aus meiner Sicht durchaus sinnvoll und auch ratsam, auf die entsprechenden Gutachten/Diagnosen hinzuweisen und diese (soweit vorhanden) auch gleich bei Antragsstellung mit zur Verfügung zu stellen.