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Schwerbehinderung und EMR

von Helmut29.01.2010 | 18:18
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Ich habe im Januar 2010 einen Bescheid über Rente wg. voller EMR rückwirkend zum 01.10.2009 erhalten. Gleichzeitig habe ich beim Versorgungsamt ein Verfahren laufen, mit der Frage, ob ein GdB von 50% vorliegt (40% bereits bindend festgestellt). Im Rentenbescheid wird auf einen Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) verwiesen. Fragen: 1. Bringt es für mich einen rententechnischen Vorteil, wenn ich den GdB 50% noch erreiche? (Ist es also sinnvoll gegen den Rentenbescheid vorläufig Widerspruch einzulegen - bis das Verfahren beim Versorgungsamt abgeschlossen ist?) 2. Oder bringt mir der GdB 50% nur etwas bei der Altersrente? Allerdings ist im EMR-Bescheid angegeben, das die Rente bis zum Erreichen der Regelaltersrente (April 2015) geleistet wird. Oder bringt mir in diesem Fall ein GdB von 50% gar keinen Vorteil mehr ein? Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Helmut,

der Grad der Behinderung hat auf die Rente wegen Erwerbsminderung keinen Einfluss. Es ist also nicht nötig, Widerspruch gegen den Erwerbsminderungsrentenbescheid einzulegen.

Sollte Ihnen ein GdB von 50 zuerkannt werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren die Erwerbsminderungsrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln.

Allerdings wird auch die Altersrente für Schwerbehinderte mit einem Abschlag von 10,8% gezahlt werden. Ohne Abschlag könnte die Altersrente nur gezahlt werden, wenn festgestellt wird, dass der GdB von 50 bereits am 16.11.2000 vorgelegen hat.

3 Antworten

R-Fachmannam 29.01.2010 | 18:37
Für eine Erwerbsminderungsrente ist ein vorhandener Grad der Behinderung total egal. ------------------ Es könnte jedoch bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeiterfüllung), Alter usw. Bei einem GdB ab 50 der Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen... entstehen. Erst wenn Sie einen GdB von 50 erhalten haben, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger (bzw. Auskunfts- und Beratungsstelle) unter Vorlage einer bestätigten Kopie des neuen Einstufungsbescheides (reicht aus, auf die Änderung im SB-Ausweis oder die Ausstellung eines neuen braucht nicht gewartet werden). Weisen Sie dabei auf die rückwirkende Zuerkennung des GdB hin und bitten Sie zuerst um eine Auskunft über den möglichen Beginn der Altersrente, zu den Abschlägen und zur Rentenhöhe. Aber haben Sie keine allzugrossen Erwartungen: Überwiegend bleibt es beim bisherigen Rentenbetrag, weil die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der EM-Rente das günstigste Ergebnis erbringen.
Schadeam 30.01.2010 | 10:08
Die EM Rente (die ja vor dem 60. Lj begonnen hat) hat die gleichen 10,8% Abschläge wie die AR für Schwerbehinderte. So gesehen und weil Sie kaum erreichen werden, dass Ihre 50% rückwirkend vor den 17.11.2000 datiert werden wird, bringt dieser Antrag aus Rentensicht gar nichts. Auch die Vorteile wie mehr Urlaub und Kündigungsschutz sind nicht wichtig. Falls Sie überhaupt Steuern zahlen, hätten Sie bei 50% vielleicht einen höheren Freibetrag....aber das ist nicht Gegenstand dieses Forums.
EM-Rentneram 30.01.2010 | 12:28
Für die EM-Rente bringt ein GdB von 50% gar nichts ! Für die Altersrente aber in jedem Falle, da Sie dann früher die EM-Rentee in die normale Altersrente umwandeln können. Das ist insofern nicht ganz unwichtig, da auch eine " Dauerrente " wie bei ihnen - theoretisch zumindest - jederzeit wieder entzogen werden kann und Sie bei früherer Umwandlung in die Altersrente dieser " Gefahr " aus dem Wege gehen.
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